Rechtswidrige Gestaltung eines Kündigungsbuttons auf einer Website

10.01.2024
Wirtschaft, Gesellschaft und Handel 1/2024
3 Minuten

Die Grundsätze zur Zwei-Klick-Lösung, die bei der Ausgestaltung des Impressums anzuwenden sind, sind auf den § 312k II S. 4 BGB nicht anzuwenden. Nach dem Sinn und Zweck dieser Norm sollte der Verbraucher ein Rechtsgeschäft, das auf eine dauerhafte rechtliche Beziehung ausgelegt ist, genau so leicht kündigen können, wie er den Vertrag abschließen konnte (LG München, Urt. v. 16.11.2023, Az. 12 O 4127/23).

Worum geht es?

Der Kläger ist Mitglied des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen. Die Beklagte betreibt eine Website unter einer Second-Level-Domain, die den Abschluss von Verträgen zwischen der Beklagten und ihren potenziellen Kunden zur Inanspruchnahme von Pay-TV-Leistungen in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege, auch für Verbraucher, zum Gegenstand hat. Über die Website der Beklagten können deren Kunden ihre Verträge auch beenden.

Ruft man die Website der Beklagten auf, ist am unteren Bildschirmrand eine Schaltfläche mit der Aufschrift "Weitere Links einblenden" zu finden. Diese Schaltfläche ist in grauer Schrift auf weißem Hintergrund ausgestaltet. Nach dem Klick auf diese Schaltfläche erscheinen im oberen Bereich der Website die Links zu weiteren Themen wie zum Beispiel "Angebote & Pakete", "Top Unterhaltung", "LiveSport". Diese einzelnen Themenbereiche sind fett hervorgehoben. Unterhalb von diesen insgesamt 58 Links befindet sich in kleinerer und grauer Schrift eine Schaltfläche mit der Aufschrift "Kündigen". Diese Schaltfläche befindet sich auf der unteren rechten Seite der streitgegenständlichen Website. In der Zeile mit dem Button "Kündigen" befinden sich die in gleicher Weise formatierten Schaltflächen "Impressum", "Kontakt", "Datenschutz & Cookies", "Nutzungsbedingungen" und "AGB".

Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte verstoße bei der Verwendung ihres Kündigungsbuttons wie oben beschrieben gegen die gesetzlichen Verpflichtungen aus § 312k II 4 BGB, indem die Kündigungsschaltfläche der Beklagten nicht unmittelbar und nicht leicht zugänglich für die Verbraucher sei. Die Begriffe "unmittelbar" und "leicht zugänglich" orientierten sich an Artikel 246d § 2 II EGBGB.

Wie entschied das Gericht?

Nach erfolgloser Abmahnung gab das Landgericht der Unterlassungsklage statt. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus § 2 II Nr. 1 UKlaG in Verbindung mit § 312k BGB. Die Beklagte verstoße bei der Verwendung ihres Kündigungsbuttons gegen § 312k II 2 BGB und § 312k II 4 BGB. Es handele sich um zwei verschiedene Verstöße. Bereits ein einzelner Verstoß wäre ausreichend gewesen für die Annahme der Begründetheit des eingeklagten Unterlassungsanspruchs.

Nach § 312k II S. 2 BGB muss die Kündigungsschaltfläche gut lesbar sein und mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer anderen entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die fehlende gute Lesbarkeit folgt vorliegend daraus, dass die Aufschrift des Buttons kleiner geschrieben ist als der sonstige Fließtext. Überdies wird bei der Ausgestaltung der Kündigungsschaltfläche eine graue Farbe verwendet, die schwerer vom weißen Hintergrund der Website unterschieden werden kann.

Gemäß § 312k II S. 4 BGB müssen Schaltflächen und die Bestätigungsseite außerdem ständig verfügbar und unmittelbar und leicht zugänglich sein. Die Begriffe „unmittelbar“ und „leicht zugänglich“ orientieren sich dabei an Artikel 246d § 2 II EGBGB. Das Unmittelbarkeitskriterium und das Kriterium, dass die Schaltfläche leicht zugänglich ist, werden nicht dadurch gewahrt, dass der Button erst sichtbar wird, wenn zuvor der Button mit der Aufschrift „weitere Links einblenden“ angeklickt wird. Die Schaltflächen, die nach dem Klick auf diesen Button erscheinen, beschäftigen sich zudem mit völlig unterschiedlichen Themenbereichen. Auch dies ermöglicht es dem Verbraucher nicht, in übersichtlicher Weise den Zugang zur Kündigungsschaltfläche leicht zu finden.

Die Grundsätze zur Zwei-Klick-Lösung, die bei der Ausgestaltung des Impressums anzuwenden sind, sind auf den § 312k II S. 4 BGB nicht anzuwenden. Nach dem Sinn und Zweck des § 312k BGB sollte der Verbraucher ein Rechtsgeschäft, das auf eine dauerhafte rechtliche Beziehung ausgelegt ist, genau so leicht kündigen können, wie er den Vertrag abschließen konnte. Durch eine derart einfache Kündigungsmöglichkeit soll der dahinterstehende Verbraucherschutz gestärkt werden.

Praxishinweis

In der „Zwei-Klick“-Rechtsprechung hat der BGH entschieden, dass es ausreichend ist, wenn das Impressum einer Website in zwei Links über die Seite „Kontakt“ zu erreichen ist. Dem Internetnutzer sei durchaus zuzumuten, erst nach zwei Klicks an die begehrte Information zu gelangen. Dass das Impressum bereits nach einem Klick aufzufinden sein muss, findet im Gesetz keine Stütze.

Die inzwischen diversen strengen Anforderungen im elektronischen Geschäftsverkehr, besonders mit Verbrauchern, sollten von Zeit zu Zeit überprüft werden. Insbesondere unzulässige Gestaltungen und Angaben auf Webseiten führen häufig zu Abmahnungen, da sie ohne Weiteres von jedermann im Internet öffentlich einsehbar sind.

Bildnachweis:inga/Stock-Fotografie-ID:1088069314

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