Rechtsprechungsänderung des BAG: Urlaubsanspruch wird vererbt

09.07.2019
Arbeitsrecht
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Nachdem das Bundesarbeitsgericht die Vererbbarkeit des Urlaubsanspruchs stets abgelehnt hatte, schließt es sich nun der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an. Erben haben nunmehr einen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubes, den ein verstorbener Arbeitnehmer vor dem Tod nicht genommenen hat. Dies umfasst auch Zusatzurlaub.

Wird ein Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers beendet, so haben die Erben des Verstorbenen künftig einen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung. Bisher hatte das BAG einen derartigen Anspruch der Erben verneint, weil Urlaub ein höchstpersönlicher Anspruch des Arbeitnehmers sei, der nicht vererbt werden könne. Sein Zweck – nämlich die persönliche Erholung – könne nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr erfüllt werden, so dass der Anspruch mit dem Tod untergehe. Lediglich bereits entstandene Urlaubsabgeltungsansprüche hielt das BAG für vererbbar. Der EuGH hatte die Rechtsprechung des BAG sodann im November 2018 für unionsrechtswidrig erklärt. Mit dem Urteil vom 22.1.2019 (Az. 9 AZR 45/19) reagiert das BAG nun auf die Entscheidung des EuGH und ändert seine Rechtsprechung. Die unionsrechtskonforme Auslegung der §§ 1 und 7 Abs. 4 BUrlG ergebe, dass vor dem Tod nicht genommener und nicht abgegoltener Jahresurlaub Bestandteil des Vermögens des Verstorbenen ist und als solcher Teil der Erbmasse werde. Das gelte auch für Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen und für Urlaubsansprüche aus Tarifverträgen, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen.

Praxistipp

In aller Regel enthalten Arbeits- oder Tarifverträge Ausschlussfristen für den Urlaubsanspruch. Diese gelten auch für die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers, da andernfalls die Erben gegenüber dem Verstorbenen selbst bessergestellt wären. Machen Erben einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend, lohnt es sich für den Arbeitgeber, die Einhaltung etwaiger Ausschlussfristen zu prüfen. Gegebenenfalls können dadurch Zahlungen abgewehrt werden.

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