Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch einen Unbefugten führt bei einer Partnerschaftsgesellschaft zur Unwirksamkeit der Einladung und zur Nichtigkeit der auf der Versammlung gefassten Beschlüsse.
BGH v. 16.7.2024 - II ZR 100/23
Der Kläger ist neben dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 4) Gründungspartner der am 1.1.2007 gegründeten B. Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB in Frankfurt a.M.. Zwischenzeitlich gehörten dieser auch die Beklagten zu 2) und zu 3) als Partner an.
§ 4 Nr. 4 S. 1 des Gesellschaftsvertrags lautet wie folgt: "Die Partnerversammlung wird vom Managing Partner einberufen." Mit einem Schreiben vom 30.7.2020 lud der Beklagte zu 4) zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 7.8.2020 ein. Dieses Schreiben erhielt auch der Kläger. Die Einladung sah als Tagesordnungspunkt den Ausschluss des Klägers vor. Der Beschluss hierüber wurde mit sofortiger Wirkung mit den Stimmen der Beklagten zu 1) bis 4) in Abwesenheit des Klägers gefasst.
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass der gefasste Beschluss über seinen Ausschluss nichtig ist. Sowohl LG als auch OLG wiesen die Klage ab.
Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Für die Behandlung von Beschlussmängeln gelten auch in der Partnerschaftsgesellschaft die zum Personengesellschaftsrecht entwickelten Grundsätze. Deshalb verneint das OLG die Nichtigkeit des Beschlusses mit der Begründung, es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschlussinhalt ein anderer gewesen wäre, wenn der Managing Partner, wie nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehen, eingeladen hätte und nicht der Beklagte zu 4), zu Unrecht.
Die Rechtsprechung zur dem vor der Reform durch das MoPeG herrschenden Grundsatz der Nichtigkeit mangelhafter Beschlüsse, kann auf die Einberufung durch einen Unbefugten nicht übertragen werden. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch einen Unbefugten führt nach ständiger BGH-Rechtsprechung rechtsformübergreifend zur Unwirksamkeit der Einladung und zur Nichtigkeit der auf der Versammlung gefassten Beschlüsse. Bei der Einberufung durch einen Unbefugten liegt kein bloßer Formmangel vor, vielmehr fehlt in einem solchen Fall ein Mindesterfordernis der Gesellschafterversammlung. Die Ladung durch einen Unbefugten kommt einer Nichtladung gleich und kann vom Geladenen unbeachtet bleiben, ohne dass ihm hieraus nachteilige Rechtsfolgen erwachsen dürfen. Die Beachtung der Ladungsbefugnis dient damit der Sicherung des jeweiligen Teilnahmerechts an der Gesellschafterversammlung und der damit verbundenen Einflussmöglichkeit auf die Willensbildung der Gesellschaft.
Es ist auch dann kein Grund für eine andere Beurteilung ersichtlich, wenn es sich um eine personalistisch geprägte Gesellschaft handelt. Dies wird bestätigt durch einen vergleichenden Blick in das Kapitalgesellschaftsrecht. Bei der Aktiengesellschaft und bei der GmbH, auf welche die aktienrechtlichen Grundsätze in ständiger Rechtsprechung übertragen werden, hat die Nichtigkeit eines auf einer durch einen Unbefugten einberufenen Gesellschafterversammlung gefassten Beschlusses Verankerung in § 241 Nr. 1, § 121 Abs. 2 AktG gefunden, ohne dass danach differenziert wird, ob es sich um eine Gesellschaft mit einem kleinen oder einem großen Gesellschafterkreis handelt.
Bildnachweis:ridvan_celik/Stock-Fotografie-ID:1493581749