An der Rechtsansicht, wonach bei Anmeldung des Ausscheidens eines Kommanditisten im Wege der Sonderrechtsnachfolge regelmäßig eine Nichtabfindungsversicherung vorzulegen ist, kann nach der durch das MoPeG eingeführten Änderung des § 711 BGB – insbesondere durch die Schaffung des § 711 Abs. 1 Satz 1 BGB – nicht mehr festgehalten werden.
Am 12.9.2024 wurde das Ausscheiden eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet; der Kommanditist habe seine Haftsumme im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf einen anderen Kommanditisten übertragen. Das Registergericht erließ eine Zwischenverfügung und verlangte u.a. die Vorlage einer Nichtabfindungsversicherung durch die Komplementärin sowie den ausscheidenden Kommanditisten. Im Beschwerdeverfahren wurde geltend gemacht, nach der Änderung des § 711 BGB könne eine solche Versicherung nicht mehr verlangt werden; das Registergericht half der Beschwerde nicht ab und verwies auf die BGH-Rechtsprechung (Beschluss v. 19.9.2005 – II ZB 11/04), die durch die Gesetzesänderung nicht obsolet geworden sei. Das OLG hob die Zwischenverfügung auf und wies das Registergericht an, die Eintragung nicht aus den genannten Gründen zurückzuweisen.
Mit der Schaffung des § 711 Abs. 1 Satz 1 BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, BGBl. I S. 3436) mit Wirkung zum 1.1.2024 hat der Gesetzgeber die Sonderrechtsnachfolge in Kommanditanteile gesetzlich normiert.Die bisherige Begründung für die Anforderung einer Nichtabfindungsversicherung – dass die Sonderrechtsnachfolge einen gesetzlich nicht normierten Sonderfall darstelle – trägt nach der Gesetzesänderung nicht mehr. Die Erwerbsalternativen der §§ 711 und 712 BGB stehen seither gleichrangig nebeneinander; ein Regel-Ausnahmeverhältnis, das gesteigerte Nachweisanforderungen für die Sonderrechtsnachfolge rechtfertigte, besteht nicht mehr. Die Notwendigkeit, im Register zwischen Einzel- und Sonderrechtsnachfolge zu unterscheiden und einen Sonderrechtsnachfolgevermerk einzutragen, besteht zum Schutz Dritter, insbesondere der Gläubiger, fort. Die Frage, ob nach der neuen Rechtslage weitergehende Nachweise durch Vorlage einer Nichtabfindungsversicherung verlangt werden können, hat der Senat verneint.