BMF/BMJV: Diskussionsvorschlag zur Einführung der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV)

09.06.2026
Wirtschaft, Gesellschaft und Handel 2/26
2 Minuten

Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz haben gemeinsam ein Rahmenkonzept für eine neue Unternehmensform – die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) – vorgelegt, die nachhaltiges, langfristig ausgerichtetes Unternehmertum befördern soll. Erwirtschaftete Gewinne sollen dauerhaft in der Gesellschaft verbleiben, ohne dass es hierfür komplizierter rechtlicher Hilfskonstruktionen bedarf. Es handelt sich um einen noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmten Diskussionsvorschlag (Rahmenkonzept).

BMF/BMJV v. 4.3.2026

Im Einzelnen

Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz haben am 4.3.2026 gemeinsam die Einführung einer neuen Rechtsform vorgeschlagen. Kerngedanke der GmgV ist eine dauerhafte Vermögensbindung: Gewinne sollen in dieser Rechtsform nicht ausgeschüttet, sondern reinvestiert werden. Insbesondere in Fällen der Unternehmensnachfolge soll so sichergestellt werden, dass das Unternehmen nicht aufgrund kurzfristigen Gewinninteresses veräußert oder zerlegt wird. Verdeckte Gewinnausschüttungen – etwa durch Boni für geschäftliche Erfolge oder Darlehen, für die die Gesellschaft überhöhte Zinsen zahlt – sollen ebenfalls ausgeschlossen sein. Rechtsform und Vermögensbindung sollen durch die Satzung nicht abänderbar sein.

Die GmgV soll mitgliedschaftlich organisiert sein: Mitglieder halten keine handelbaren Anteile oder Aktien; beim Ausscheiden erhalten sie lediglich ihr eingezahltes Kapital ohne Rendite zurück. Anders als bei der Genossenschaft soll keine Mindestanzahl an Mitgliedern vorgesehen sein; ein Mitglied als Vorstand soll für die Gründung ausreichen. Für Vorstand, Mitgliederversammlung und Aufsichtsrat sollen die Regelungen des Genossenschaftsrechts gelten. Die GmgV soll der Prüfung durch die bereits bestehenden genossenschaftlichen Prüfstrukturen unterliegen, die auch die Einhaltung der Vermögensbindung überwachen. Die GmgV soll als eigenständige Gesellschaftsform neben GmbH und AG bestehen.

Die Gründung einer GmgV soll mit geringem Kapitaleinsatz möglich sein; vorgesehen sind eine Gründungsprüfung durch den Prüfungsverband sowie Beratung und Hilfe bei der Satzungserstellung. Steuerrechtlich soll sich die Besteuerung der GmgV an die Regelungen für Genossenschaften anlehnen: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer fallen auf Gewinne an; mangels Gewinnausschüttungen unterbleiben Dividendenbesteuerungen auf Mitgliederebene. Steuerliche Privilegierungen oder Diskriminierungen gegenüber anderen Kapitalgesellschaften sind nicht vorgesehen. Da eine Vererbung von Gesellschaftsanteilen konzeptionell ausgeschlossen ist, soll eine turnusmäßige Ersatzerbschaftsteuer anfallen; die GmgV wird insoweit wie eine Familienstiftung behandelt.

In einem nächsten Schritt ist ein Austausch des Rahmenkonzepts mit Ländern, Fachkreisen und Verbänden vorgesehen; auf dieser Grundlage sollen die Regelungen zu einem praxistauglichen Gesetzesentwurf weiterentwickelt werden.

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