Gemeinnützige Organisationen leben von Menschen, die mitanpacken – haupt- und ehrenamtlich, jung und alt, aus Deutschland und aus aller Welt. Was dabei oft unterschätzt wird, ist, dass hinter jedem dieser Einsätze steuerliche, rechtliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen stecken.
Vor einigen Wochen kamen aus diesem Grund rund 70 Teilnehmende und Referierende beim NPO Tag in Berlin im Publix in der Hermannstraße zusammen, um genau diese Fragen und viele andere offen und auf Augenhöhe zu diskutieren. Hier traf sich, wer im gemeinnützigen Sektor Verantwortung trägt: Geschäftsführungen, Vorstände, Verwaltungsleiter:innen und Berater:innen aus Vereinen, Stiftungen, gGmbHs und Verbänden.
Das Programm des NPO Tags war geprägt von Fachvorträgen zu zentralen Themen des Nonprofit-Rechts, u.a. von aktuellen Entwicklungen im Umsatzsteuerrecht über steuerrechtliche Risiken bei Kooperationen bis hin zur politischen Betätigung gemeinnütziger Organisationen – ein Spannungsfeld, das derzeit viele Verantwortliche beschäftigt.
Am Nachmittag wurde es dann für alle Teilnehmenden interaktiv. An fünf Thementischen konnten die Teilnehmenden in kleinen Gruppen mit Expertinnen und Experten tiefer einsteigen. Einer dieser Tische widmete sich unter unserer Leitung dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht bei NPOs.
Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale, Minijob – klingt nach Standardthemen, ist in der Praxis aber alles andere als einfach. Welche Tätigkeiten fallen wirklich unter § 3 Nr. 26 EStG? Wann greift die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG? Und was passiert, wenn beides kombiniert wird, vielleicht sogar in Kombination mit einem Minijob? Die Grenzen zwischen diesen Vergütungsformen sind fließend, und Fehler bei der Einordnung können zu Nachzahlungen bei Lohnsteuer und Sozialversicherung führen.
Noch deutlicher wurde die Relevanz beim Thema Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführer:innen. Sind Geschäftsführer:innen einer gGmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder selbstständig tätig? Die Antwort hängt von konkreten Einzelheiten ab und fällt in der Praxis oft anders aus, als die Beteiligten bisher dachten.
Ebenso diskutiert wurde das Dauerthema Scheinselbstständigkeit, das im NPO-Bereich besonders häufig vorkommt: Honorartrainer, freie Mitarbeiter:innen, Freelancer – wer hier nicht regelmäßig prüft, riskiert massive Nachforderungen der Sozialversicherungsträger. Relevant in diesem Zusammenhang war ebenfalls der erst kürzlich bis Ende 2027 verlängerte (wir berichteten hier) § 127 SGB IV, der insbesondere bei Lehrtätigkeiten in Betracht kommt.
Besonders groß war das Interesse an unserem Thementisch zum Themenbereich Ausland.
Denn die Vielfalt der in NPOs tätigen Mitarbeitenden mit Auslandsbezug ist groß: Ehrenamtliche, die im europäischen oder außereuropäischen Ausland eingesetzt werden. Praktikantinnen, die im Rahmen internationaler Austauschprogramme kommen, Entsendungen von deutschen Beschäftigten in Partnerorganisationen weltweit. All das klingt nach gelebter Internationalität und das ist es auch. Aber es erzeugt gleichzeitig eine Menge rechtlicher Fragen:
Welches Arbeitsrecht gilt? Das deutsche, das des Einsatzlandes, oder ein drittes?
Wie ist die Sozialversicherungspflicht im grenzüberschreitenden Kontext zu beurteilen? (EU-Recht, Entsendebescheinigung A1, bilaterale Abkommen)
Welche steuerlichen Pflichten entstehen für die Organisation?
Gelten arbeitsschutzrechtliche Mindeststandards und wer überwacht das?
Welche aufenthaltsrechtlichen Besonderheiten sind zu beachten?
Gerade Organisationen mit internationalen Partnerschaften oder entwicklungspolitischem Fokus stehen hier vor komplexen Konstellationen, die sich schnell zur rechtlichen Haftungsfalle entwickeln können, wenn sie nicht strukturiert angegangen werden.
Das Arbeitsrecht im NPO-Bereich kann im gemeinnützigen Kontext schnell zum Problem werden, wenn eine Betriebsprüfung oder ein Statusfeststellungsverfahren ansteht.
Dann muss meist schnell gehandelt werden, da z.B. folgende typische Risiken die NPOs treffen können:
Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen bei fehlerhafter Einordnung von Honorarkräften oder Geschäftsführer:innen – rückwirkend bis zu vier Jahre (bei Vorsatz bis zu 30 Jahre)
Lohnsteuerliche Haftung der Organisation, z.B. wenn Pauschalen falsch angewandt wurden
Bußgelder und Regressansprüche bei internationalen Einsätzen ohne ordnungsgemäße sozialversicherungsrechtliche Absicherung
Sie konnten am NPO Tag nicht teilnehmen, stellen sich aber genau die zuvor geschilderten Fragen? Keine Sorge!
Vergütungsstrukturen prüfen: Wer erhält in Ihrer Organisation welche Vergütung und auf welcher rechtlichen Grundlage? Eine erste Bestandsaufnahme schafft Klarheit und schützt vor unangenehmen Überraschungen.
Internationale Einsätze planen: Ob Ehrenamtliche im Ausland oder entsandte Mitarbeitende – klären Sie immer vorab: Welches Recht gilt? Ist eine A1-Bescheinigung erforderlich? Besteht ein Sozialversicherungsabkommen?
Statusfeststellung einleiten: Bei Honorarkräften und Geschäftsführer:innen lohnt sich eine rechtssichere Einordnung – im Zweifel auch über ein freiwilliges Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung nach § 7a SGB IV.
Regelmäßige Überprüfung: Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht ändern sich. Was 2024 noch passte, kann 2026 bereits überholt sein. Ein jährlicher Check zahlt sich aus.
Der NPO Tag Berlin 2026 hat eindrucksvoll gezeigt, wie viel Beratungsbedarf im gemeinnützigen Sektor besteht und wie groß das Engagement der Menschen ist, die dort tätig sind. Umso wichtiger ist es, dass dieser Einsatz rechtlich abgesichert ist.
Gerade das Thema Arbeitsrecht ist dabei kein Randaspekt, sondern Teil der unternehmerischen Verantwortung, die auch gemeinnützige Organisationen tragen.
Und wenn Sie schon jetzt die arbeitsrechtliche Aufstellung Ihrer NPO überprüfen möchten, sei es bei der Vergütungsstruktur, im internationalen Kontext oder bei der Einordnung einzelner Beschäftigungsverhältnisse – wir stehen Ihnen damit gern zur Seite.
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