Neues Merkblatt zur Entlastungsberechtigung nach Doppelbesteuerungsabkommen oder der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

10.09.2025
Steuern und Wirtschaft
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Allgemeines

Einige Einkünfte – insbesondere Dividenden, Zinsen und Lizenzzahlungen – unterliegen in Deutschland der Kapitalertragsteuer oder, wenn der Empfänger im Ausland ist, einer Abzugsteuer. Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung bestehen allerdings Entlastungsmöglichkeiten, die sich aus Doppelbesteuerungsabkommen oder der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ergeben. Diese Entlastungen können entweder durch ein Freistellungsverfahren vorab oder ein Erstattungsverfahren nachträglich beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden.

Bislang war das Antragsverfahren sehr kompliziert und zeitintensiv. Zur Vereinfachung des Verfahrens gibt es zwischenzeitlich ein Merkblatt des Bundeszentralamts (aus März 2025), das sich allerdings nur auf die Entlastung von der Kapitalertragsteuer bezieht.

Demnach sind die zentralen Entlastungsvoraussetzungen wie folgt:

  • Persönliche Entlastungsberechtigung der Beteiligten

    Wenn Personen, die an der Antragstellerin beteiligt sind, nach Mutter-Tochter- Richtlinie oder DBA ebenfalls einen Anspruch auf Entlastung hätten, oder

  • Sachliche Entlastungsberechtigung

    Wenn die Einnahmen mit einer wesentlichen Wirtschaftstätigkeit verbunden ist, die über das bloße Erzielen und Weiterleiten von Einkünften hinausgeht. Es muss ein eingerichteter Geschäftsbetrieb mit Personal, Räumlichkeiten und Technik nachweisbar sein, oder

  • Kein Hauptzweck „steuerlicher Vorteil“

    Die Einschaltung der Antragstellerin darf nicht überwiegend der Erlangung steuerlicher Vorteile dienen (außersteuerliche Gründe), oder

  • Börsenklausel

    Wenn die Anteile der Antragstellerin (oder einer ihr zu 100 % verbundenen Gesellschaft) wesentlich und regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt werden, gilt die Missbrauchsvermutung nicht.

Fazit

Das Merkblatt legt fest, dass eine Entlastung möglich ist, wenn die Antragstellerin:

  • entweder selbst oder über ihre Gesellschafter entlastungsberechtigt ist,

  • eine echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt,

  • keinen reinen Steuerumgehungszweck verfolgt,

  • oder die Börsenklausel greift.

Die Prüfung erfolgt jeweils im Einzelfall und die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen liegt bei der Antragstellerin.

Der Katalog stellt in dieser Form eine Vereinfachung dar, da neuerdings auf die Entlastungsberechtigung der Gesellschafter unabhängig von der rechtlichen Grundlage abgestellt werden kann. Des Weiteren ist die Börsenklausel neu.

Leider bezieht sich das Merkblatt derzeit nur auf die Kapitalertragsteuer und nicht auf Quellensteuern im Falle von Zins- oder Lizenzzahlungen. Es bleibt aber Hoffnung, dass der Anwendungsbereich ausgeweitet wird.

Bildnachweis:R&A Studio/Stock-Fotografie-ID:1133586997

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