Grundsteuer: Bundesmodell ist nicht verfassungswidrig

18.12.2025
Steuern und Wirtschaft
2 Minuten

Mit der neuen Grundsteuer ab 2025 ist für viele Unternehmen und Immobilieneigentümer weiterhin eine gewisse Unsicherheit verbunden. Umso wichtiger ist eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), die nun für mehr Klarheit sorgt: Das Grundsteuer-Bundesmodell verstößt nach Auffassung des BFH nicht gegen das Grundgesetz.

Hintergrund: Neue Grundsteuer ab 2025

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 musste die Grundsteuer bundesweit reformiert werden. Der Bund hat daraufhin ein neues Bewertungsmodell entwickelt, das unter anderem auf Bodenrichtwerten, Grundstücksflächen, Gebäudeart und statistischen Nettokaltmieten basiert.
Zwar konnten die Bundesländer eigene Modelle einführen, viele – darunter auch große Flächenländer – wenden jedoch das Bundesmodell an.

Die Entscheidung des BFH

Mehrere Kläger hatten geltend gemacht, dass das Bundesmodell gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, insbesondere weil pauschalierte Werte und typisierte Mieten verwendet werden. Der BFH hat diese Zweifel nun zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts ist die typisierende Bewertung verfassungsrechtlich zulässig, da:

  • der Gesetzgeber bei Massenverfahren wie der Grundsteuer einen weiten Gestaltungsspielraum hat,

  • Ungenauigkeiten im Einzelfall hinzunehmen sind, solange das Modell insgesamt folgerichtig und sachgerecht ausgestaltet ist, und

  • das neue System deutlich realitätsnäher ist als die frühere, jahrzehntealte Bewertung.

Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hielt der BFH daher nicht für erforderlich.

Was bedeutet das für Unternehmen und Immobilieneigentümer?

Die Entscheidung ist ein klares Signal:
Das Bundesmodell bleibt anwendbar und bildet eine verlässliche Grundlage für die Grundsteuer ab 2025. Unternehmen sollten daher nicht darauf setzen, dass die Reform insgesamt noch gekippt wird.

Mangels verfassungsrechtlicher Zweifel legte der BFH die Entscheidungen daher nicht dem Verfassungsgericht vor. Es ist jedoch zu erwarten, dass das Verfassungsgericht die Möglichkeit erhält, sich zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells zur Ermittlung des Grundsteuerwerts zu positionieren. Einzelne Kläger in den drei BFH-Verfahren haben bereits angekündigt, den Weg zum Verfassungsgericht zu eröffnen.

Gleichzeitig gilt jedoch:

Individuelle Bewertungsfehler (z. B. falsche Flächen, Bodenrichtwerte oder Gebäudedaten) bleiben weiterhin angreifbar.

Auch die noch ausstehenden Hebesatzentscheidungen der Gemeinden werden maßgeblich darüber entscheiden, wie hoch die tatsächliche Steuerbelastung künftig ausfällt.

Unser Hinweis für die Praxis

Wir empfehlen, die bereits abgegebenen Feststellungserklärungen zur Grundsteuer nochmals kritisch zu überprüfen. Fehler wirken sich dauerhaft aus und können die Steuerbelastung über Jahre unnötig erhöhen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung der Bescheide, bei Einsprüchen im Einzelfall sowie bei der steuerlichen Planung rund um Immobilien im Betriebs- oder Privatvermögen.

 Bildnachweis:nitpicker/Shutterstock 1239022468

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