Neues aus dem Befristungsrecht: Verweigerung eines Folgevertrags bei befristet beschäftigten Betriebsratsmitgliedern

30.03.2026
Arbeitsrecht
2 Minuten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich erneut über die Wirksamkeit von befristeten Arbeitsverträgen mit Betriebsratsmitgliedern zu entscheiden (Urteil vom 18.06.2025 – 7 AZR 50/24). 

Der Fall in Kürze

Die Arbeitsvertragsparteien stritten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sowie hilfsweise über die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags zu unterbreiten. 

Hintergrund: Der Arbeitnehmer war bei dem Arbeitgeber zunächst als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Danach erhielt er einen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber aufgrund sachgrundloser Befristung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG. Währenddessen wurde er Mitglied des Betriebsrats. Während der Arbeitgeber 16 von insgesamt 18 Arbeitnehmern im Anschluss an eine Befristung die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anbot, darunter auch einem anderen Betriebsratsmitglied, erhielt der betroffene Arbeitnehmer kein Fortsetzungsangebot. 

Die Entscheidung des BAG

Mit der Entscheidung bestätigt das BAG seine bisherige Rechtsprechung und führt sie fort. 

  1. Die Befristung als solche unterliegt keinen Bedenken wegen der Betriebsratstätigkeit

    Das Betriebsratsmandat hindert grundsätzlich nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses.

    Die nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern enden ebenso wie diejenigen anderer Arbeitnehmer mit Ablauf der vereinbarten Befristung. Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 TzBfG ist weder aus Gründen nationalen Rechts noch aus unionsrechtlichen Gründen teleologisch zu reduzieren.

    Der gem. § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bestehende Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern ändert daran nichts.

  2. Die Ablehnung eines Folgevertrags wegen der Betriebsratstätigkeit ist verboten:

    Benachteiligt ein Arbeitgeber ein befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied, indem er wegen dessen Betriebsratstätigkeit den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags ablehnt, hat das Betriebsratsmitglied im Wege des Schadensersatzesgem. § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) i.V.m. allgemeinen Schadensersatzvorschriften einen Anspruch auf Abschluss des Folgevertrags. 

    Eine Benachteiligung im Sinne von § 78 Satz 2 BetrVG ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht auf sachlichen Gründen, sondern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht. Eine Benachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich. Es genügt die objektive Schlechterstellung gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern.

    Insoweit gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Im konkreten Fall scheiterte das Betriebsratsmitglied, weil der Arbeitgeber ausreichend darlegen und beweisen konnte, dass er ihm nicht wegen der Betriebsratstätigkeit, sondern aus anderen Gründen keinen Folgevertrag angeboten hatte. 

Fazit

Eine Befristung ist nicht aufgrund eines Betriebsratsmandats unwirksam oder unzulässig und endet deshalb grundsätzlich mit Ablauf der Befristung. Die Nichtübernahme in ein unbefristetes oder auch nur in ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis stellt nur dann eine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Benachteiligung dar und führt zu einem unerwünschten Folgevertrag, wenn sie gerade wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt. 

  • Praxisempfehlung: Es gibt zwar keinen allgemeinen „Erfahrungssatz“, wonach die Entscheidung eines Arbeitgebers, mit einem befristet beschäftigten Betriebsratsmitglied keinen Folgevertrag zu schließen, auf dessen Betriebsratstätigkeit beruht. Wer als Arbeitgeber aber befristet beschäftigten Betriebsratsmitgliedern keinen Folgevertrag anbieten will, sollte dafür sachliche und nachvollziehbare Gründe haben – und diese auch belegen können.

Zusatzinformation: Der Arbeitnehmer war in dem diesem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt zuvor als Leiharbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber tätig. Grundsätzlich fällt aber eine solche Tätigkeit nicht unter das sog. Vorbeschäftigungsverbot (es sei denn, der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer war unwirksam) und hindert daher regelmäßig nicht eine nachfolgende sachgrundlose Befristung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG.

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