Nach Corona-Bonus und Inflationsausgleichsprämie: Der Krisenbonus kommt

28.04.2026
Arbeitsrecht
2 Minuten

Der Bundestag hat am  24. April 2026 dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen von Union und SPD zugestimmt und den sog. Krisenbonus für Beschäftigte beschlossen, um die Folgen des Iran-Kriegs abzumildern. Das Parlament macht damit den Weg frei für die Einführung einer steuer- und sozialversicherungsfreien Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten freiwillig zahlen können. Diese Zahlung soll anders als zunächst vorgesehen nicht nur bis Ende 2026, sondern nun bis zum 30. Juni 2027 möglich sein. 

Was sind die Voraussetzungen?

Entscheidend für die Steuerfreiheit ist – wie bereits auch beim Corona-Bonus und der Inflationsausgleichsprämie –, dass „die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird“. Eine Umwandlung von vertraglich geschuldeten Leistungen, wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Provisionen oder Bonusansprüchen in die steuerfreie Zahlung ist daher nicht möglich. Hier drohen bei Nichtbeachtung Nachzahlungen. 

Ist eine Zahlung verpflichtend?

Die Zahlung der Entlastungsprämie ist freiwillig. Der Arbeitgeber kann auch die Höhe frei wählen, in mehreren Tranchen zahlen und ist nicht an den Höchstbetrag gebunden, sondern kann auch eine geringere Prämie steuerfrei auszahlen. Entschließt sich der Arbeitgeber zur Zahlung, sollte er den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzim Blick haben. Eine willkürliche, ohne sachliche Gründe erfolgende Zahlung nur an einzelne Mitarbeitende birgt ein erhebliches Risiko, dass nichtbegünstigte Arbeitnehmer:innen Zahlungen auf Basis des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgreich einfordern können.

Was kostet die Entlastungsprämie den Bund?

Der Bund rechnet voraussichtlich mit Steuermindereinnahmen in Höhe von rund 2,8 Mrd. Euro. Als mittelbare Folge wird zudem mit geringeren Mehreinnahmen bei der Sozialversicherung gerechnet, sofern die Prämie in der Folge zu geringeren Lohnerhöhungen führt. Gerade dies scheint ein valider Punkt: Bereits in der Vergangenheit nutzten viele Arbeitgeber die Möglichkeit der steuerfreien Einmalzahlungen, um ausbleibende oder geringere Lohnerhöhungen zu kompensieren. Unternehmen können die gezahlten steuer- und sozialabgabenfreien Prämien zudem als Betriebsausgabe geltend machen.

Kritik der Arbeitgeber

Bei den Arbeitgebern führt die Einführung des Krisenbonus zu viel Kritik. Ersten Umfragen zufolge würden sich nur wenige Unternehmen wirtschaftlich dazu in der Lage sehen, die Entlastungsprämie an ihre Mitarbeitenden auszuzahlen. Gleichzeitig weckt die Medienberichterstattung eine Erwartungshaltung bei den Beschäftigten.

Ausblick

Der Krisenbonus gibt Arbeitgebern ein Gestaltungsinstrument an die Hand, um Beschäftigten ohne zusätzliche Nebenkosten einen Nettobetrag zahlen zu können. 

Die Prämie kann effizient in Gehaltsrunden als Zusatzbaustein eingesetzt werden. Durch die Zahlung können Mitarbeitende an das Unternehmen gebunden und die Attraktivität als Arbeitgeber gesteigert werden. Wichtig ist, dass Unternehmen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit prüfen und ernst nehmen – anderenfalls drohen Nachzahlungen bei der nächsten Betriebsprüfung. Wir empfehlen, die Auszahlung mit einer schriftlichen Dokumentation rechtssicher zu gestalten. Gern unterstützen wir Sie bei Ihren Fragen und der Umsetzung!

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