In den Jahren 2014 bis 2022 hatte die Europäische Zentralbank (EZB) auf Einlagen der Banken einen negativen Zins erhoben. In der Folge versuchten zahlreiche Banken in Deutschland, diese Negativzinsen an ihre Kunden weiterzugeben; entsprechend wurden Bankguthaben der Kunden mit einem Negativzins, auch als Verwahrentgelt bezeichnet, belastet.
Mit Urteilen vom 4. Februar 2025 (Aktenzeichen XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die von diversen Banken und einer Sparkasse gegenüber Verbrauchern verwendeten Klauseln zu Entgelten für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten (sog. Negativzinsen) unwirksam sind.
Zur Begründung wurde ausweislich einer Pressemitteilung ausgeführt, dass Verwahrentgelte den Charakter von Verträgen über Tagesgeld- und Sparkonten in unzulässiger Weise veränderten. Die Erhebung des Verwahrentgelts reduziere demnach die auf die Sparverträge eingezahlten Spareinlagen, was von dem Vertragszweck "Kapitalerhalt und Sparen" abweiche. Die betroffenen Verbraucher würden hierdurch gemäß § 307 Absatz 1 BGB unangemessen benachteiligt und es werde gemäß § 307 Absatz 2 BGB von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abgewichen.
Verwahrentgelte im Rahmen von Girokonten seien hingegen zwar im Grundsatz zulässig; die entsprechenden Klauseln seien in den konkret geprüften Einzelfällen jedoch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu intransparent gewesen. Die von den Banken verwendeten Klauseln seien hinsichtlich der Höhe des Verwahrentgelts nicht bestimmt genug, so dass Verbraucher nicht hinreichend klar erkennen könnten, auf welches Guthaben sich das Verwahrentgelt beziehe. In der Folge sind die entsprechenden Klauseln über Verwahrentgelte auch bei den hier im Einzelfall geprüften Girokonten unwirksam.
Zwar sind die Entscheidungen des BGH zu Verbrauchersachverhalten ergangen. Dementsprechend ist in der Pressemitteilung des Gerichts von Verbraucherrechten die Rede. Nach unserer Prüfung bestehen jedoch gute Chancen, dass diese Rechtsprechung auch auf unternehmerische Bankkunden anwendbar ist. Die Begründung, warum Verwahrentgelte unwirksam sind, dürfte nach aller Voraussicht auch zu Gunsten von Unternehmen als Bankkunden entsprechend gelten. Wir empfehlen daher, dass auch Unternehmen und Unternehmer gegenüber Ihrer Bank etwaig gezahlte Verwahrentgelte zurückfordern bzw. dies prüfen.
Sofern auf Spar- und Tagesgeldguthaben Verwahrentgelte berechnet wurden, sollten diese in jedem Fall zurückverlangt werden. Verwahrentgelte auf Girokontoguthaben können allenfalls dann zurückverlangt werden, wenn die entsprechende Vertragsklausel im konkreten Einzelfall
intransparent war; ob dies der Fall ist, müsste also – anders als bei Spar- und Tagesgeldkonten – im Einzelfall geprüft werden.
Zunächst werden die Banken vermutlich nicht von sich aus tätig werden, sondern abwarten, welche Kunden die Rückzahlung der Verwahrentgelte verlangen. Hierfür genügt im Grundsatz ein einfaches Schreiben unter Bezugnahme auf die ergangenen Entscheidungen und die gezahlten Verwahrentgelte. Eine Fristsetzung zur Rückzahlung sollte ebenfalls enthalten sein. Für den Fall, dass die betreffende Bank nicht wie gewünscht reagiert, sollte ggf. anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Die Rückzahlung für im Jahr 2022 gezahlte Verwahrentgelte kann mindestens bis zum 31.12.2025 geltend gemacht werden. Anschließend droht die Verjährung. Ob Rückzahlungsansprüche in Bezug auf Verwahrentgelte, die vor 2022 gezahlt wurden, bereits verjährt sind, ist derzeit offen. Es gibt indes erfolgversprechende Ansätze, auch solche Rückforderungsansprüche noch geltend machen zu können, die sich auf vor 2022 gezahlte Verwahrentgelte beziehen.
Prüfen Sie in jedem Fall, ob Sie Verwahrentgelte bezahlt haben und machen Sie ggf. die Rückzahlungsansprüche geltend. Gehen Sie dazu entweder selbst auf Ihre Bank zu oder holen Sie anwaltlichen Rat ein.
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