Für das Jahr 2024 gilt erstmalig das sogenannte Mindeststeuergesetz (MinStG) oder auch Pillar 2 genannt.
Ziel des Gesetzes ist es, eine globale Mindestbesteuerung von 15 % für international tätige Unternehmensgruppen zu erreichen. So soll einem schädlichen Steuerwettbewerb sowie der Verlagerung von Gewinnen in Niedrigsteuerländern entgegengewirkt werden.
Theoretische betrifft das Gesetz nur große internationale Unternehmensgruppen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro. Im Ergebnis ist jeder deutsche Unternehmensteil betroffen, der zu einer solchen internationalen Unternehmensgruppe gehört.
Daher möchten wir im Folgenden einmal kurz zusammenfassen, wann das Gesetz für Sie wichtig ist:
Nach § 1 MinStG ist jede im Inland belegene Geschäftseinheit betroffen, die zu einer Unternehmensgruppe gehört, die einen Jahresumsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt. Dazu gehören insbesondere:
Inländische Tochtergesellschaften großer Unternehmensgruppen
Inländische Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen, die zu einer solchen Unternehmensgruppen gehören
Joint-Venture-Gesellschaften, die zu mindestens 50 % zu einer solchen Unternehmensgruppe gehören
Alle deutschen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe bilden die sogenannte Mindeststeuergruppe. Eine Mindeststeuergruppe liegt auch dann vor, wenn es nur eine einzige Tochtergesellschaft in Deutschland gibt. Es ist dabei grundsätzlich egal, wie klein oder groß dieser Unternehmensteil ist.
Sollte ein Unternehmen unter das MinStG fallen, sind zusätzliche Erklärungs- und Meldepflichten sowie erhöhte Dokumentationspflichten in Deutschland zu beachten. Es sind drei zusätzliche Erklärungen abzugeben:
Einmalig die sog. Gruppenträgermeldung
Jährlich ein Mindeststeuer-Bericht
Jährlich eine Mindeststeuererklärung
Mit der Gruppeträgermeldung soll der inländische Unternehmensteil ermittelt werden, der für die Einhaltung der Mindeststeuer-Regelungen verantwortlich ist und der im Zweifel auch die Mindesteuer schuldet (der sog. Gruppenträger). Die Gruppenträgermeldung ist bis zum 28.02.2025 abzugeben, wenn das Wirtschaftsjahr auf den 31.12.2024 endet. Bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist die Frist 28.02.2026. Bisher gibt es keine Sanktionen bei Fristüberschreitung. Grundsätzlich könnte das BZSt dann aber selbst einen Gruppenträger bestimmen.
Der Mindeststeuer-Bericht und die Mindeststeuererklärung sind erstmalig zum 30.06.2026 durch den Gruppenträger abzugeben. Sofern Deutschland mit dem Land der obersten Gruppen-Gesellschaft ein Abkommen zum Austausch der Erklärungen geschlossen hat, kann auf die Abgabe verzichtet werden.
Wenn die oberste Gruppen-Gesellschaft in einem Staat ansässig ist, der nicht bei der globalen Mindestbesteuerung mitmacht, können verschärfte Erklärungs- und Dokumentationspflichten für den inländischen Gruppenträger gelten. Bisher waren davon nur wenige Länder wie Nigeria, Pakistan und Sri Lanka betroffen. Mit der Ankündigung der USA in der vorletzten Woche aus der globalen Mindeststeuer auszusteigen, dürfte das Ganze aber erheblich relevanter werden.
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