Größere Restrukturierungen laufen selten in Ruhe ab. Neben dem üblichen Zeitdruck kommen etliche Formalien und Formulare hinzu. Eines davon ist die Massenentlassungsanzeige, die bei der Agentur für Arbeit zu erstatten ist. Nicht selten unterlaufen dabei – in der Regel versehentlich – auch mal Fehler. Das BAG hat nun zugunsten der Arbeitgeber klargestellt, dass nicht jeder inhaltliche Fehler zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.
Ein Arbeitgeber wird insolvent, der Insolvenzverwalter beschließt die Betriebsschließung. Der Betriebsrat wird unterrichtet, der Interessenausgleich geschlossen, anschließend die Massenentlassungsanzeige erstattet. Darin kündigt der Verwalter 34 Entlassungen an – tatsächlich werden es laut Sachverhalt „31 oder 32“. Ein gekündigter Arbeitnehmer zog vor Gericht: Die Anzeige sei wegen der falschen Zahl fehlerhaft, die Kündigung damit unwirksam.
Vor wenigen Tagen wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Revision des Arbeitnehmers in dritter Instanz zurück (Urteil vom 25.06.2026 – 6 AZR 7/26). Die Kündigung beendete das Arbeitsverhältnis wirksam.
Entscheidend sei der Schutzzweck des Anzeigeverfahrens: Die Agentur für Arbeit soll die Folgen der Entlassungen abschätzen und arbeitsmarktpolitisch reagieren können. Eine geringfügig abweichende Zahl behindere sie dabei nicht – im Zweifel plane sie für mehr Betroffene, als es tatsächlich werden. Die Anzeige bleibt damit ordnungsgemäß, das Arbeitsverhältnis endete mit der Kündigungsfrist. Wichtig: Auch das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat war ordnungsgemäß und vor der Anzeige abgeschlossen.
Damit bestätigt das BAG die pragmatische Linie, die das LAG Hamm bei einem bloßen Zahlendreher vorgezeichnet hatte – maßgeblich ist, ob der Fehler den Schutzzweck der Anzeige tatsächlich beeinträchtigt. Die in unserem diesbezüglichen Beitrag geäußerte Prognose hat sich damit bestätigt.
Aber Vorsicht vor einem Trugschluss: Das ist kein Freibrief. Wie wir ebenfalls im April-Newsletter berichtet haben, bleibt das BAG bei verfahrensrechtlichen und zeitlichen Fehlern – etwa einer fehlenden oder vor Abschluss der Konsultation eingereichten Anzeige – gnadenlos und erklärt die Kündigungen für unwirksam. Die Botschaft lautet also: Inhaltliche Bagatellen können verziehen werden, Fehler im Ablauf nicht.
Reihenfolge zuerst: Konsultation des Betriebsrats abschließen, dann die Anzeige erstatten. Hier endet die Fehlertoleranz.
Vier-Augen-Prinzip bei Zahlen: Betriebsgröße, Anzahl der Betroffenen, Zeitraum – jede Angabe sollte vor ihrer Einreichung gegengeprüft werden.
Nicht auf Kulanz hoffen: Die neue Entscheidung hilft bei kleinen Abweichungen, nicht bei strukturellen Fehlern. Wer entsprechend aufmerksam ist, braucht sie gar nicht.
Früh beraten lassen: Rechtliche Begleitung gehört an den Anfang der Restrukturierung, nicht erst in den Gerichtssaal.
Das BAG bringt ein wenig Verhältnismäßigkeit ins Massenentlassungsrecht: Ein kleiner Zahlenfehler kippt eine saubere Restrukturierung nicht mehr. Das Anzeigeverfahren bleibt aber eine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung – mit klaren Grenzen beim Ablauf.
Wenn Sie einen Personalabbau planen oder Ihre Massenentlassungsanzeige absichern möchten, prüfen wir das Verfahren gern gemeinsam mit Ihnen – bevor die erste Klage eingeht.
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