Der Geschäftsführer einer GmbH hat keinen Anspruch aus Art. 17 I DSGVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister, wenn die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht des Verantwortlichen erfolgt (BGH, Urt. v. 23.01.2024, Az. II ZB 7/23).
Der Antragsteller ist Geschäftsführer einer GmbH und als solcher seit September 2012 mit seinem Geburtsdatum und dem bei der Anmeldung angegebenen Wohnort im Handelsregister eingetragen. Im November 2022 beantragte er die Löschung dieser Angaben aus dem Handelsregister. Zur Begründung führte er an, seine berufliche Tätigkeit stehe im Umgang mit Sprengstoff, weshalb bei ihm die Gefahr bestehe, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden. Sein Geburtsdatum und Wohnort seien deshalb auch im Melderegister gesperrt. Das Registergericht wies den Antrag zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Auch vor dem BGH blieb er Antragsteller erfolglos. Ein Anspruch auf Löschung der in Rede stehenden Daten ergebe sich weder aus der DSGVO noch aus nationalem Recht. Ein Anspruch auf Entfernung der Daten aus Art. 17 I und II DSGVO ist nach III b) Fall 1 ausgeschlossen, weil die Datenverarbeitung aufgrund von Art. 6 I c) DSGVO zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Registergerichts diente. Aus demselben Grund würde auch das Widerspruchsrecht aus Art. 21 I S. 2 DSGVO ausscheiden. Auch der hilfsweise Anspruch des Antragstellers auf Beschränkung der Offenlegung dahingehend, dass eine Übermittlung an Dritte erst nach einer Interessenabwägung wurde verneint. Ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung aus Art. 18 I, II DSGVO stehe dem Antragsteller nicht zu, da die erforderlichen Einschränkungsgründe nicht vorlägen.
Die Datenschutz-Grundverordnung dient mit ihren Vorschriften zum einen dem Schutz personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und zum anderen dem freien Datenverkehr innerhalb des Europäischen Binnenmarktes. Vorliegend gehen die Bestimmungen zur Publizität des Handelsregisters jedoch dem Schutz der personenbezogenen Daten des Geschäftsführers vor.
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