Für ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossene Kaufverträge gilt ein neuer Sachmangelbegriff. Die Rechte der Verbraucher als Käufer bei Mängeln der Kaufsache werden hierdurch gestärkt. Wir stellen Ihnen die Neuerungen vor.
Der Sachmangelbegriff ist ein zentrales Element für mögliche Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer. Der Käufer hat Anspruch auf Verschaffung einer Sache, die frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Entdeckt der Käufer einer Sache nach dessen Übergabe einen Sachmangel, so stehen ihm verschiedene Ansprüche gegen den Verkäufer zu, insbesondere auf Nachlieferung oder Nachbesserung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB). Daneben können Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz sowie Rechte auf Kaufpreisminderung sowie Rücktritt vom Vertrag bestehen.
Bisher galt alternativ entweder der subjektive oder der objektive Mangelbegriff. Hatten Verkäufer und Käufer eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart, dann orientierte sich die Mangelhaftigkeit allein danach, ob die Sache der vereinbarten Beschaffenheit entsprach (subjektiver Mangelbegriff - § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a. F.). Wurde hingegen keine Beschaffenheit zwischen den Parteien vereinbart, bestimmte sich der Sachmangel nach einer objektiven Betrachtung: Eine Sache war dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich entweder für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder für die gewöhnliche Verwendung eignete und eine Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 BGB a. F.).
Diese strenge Alternativität zwischen objektivem und subjektivem Mangelbegriff ist gemäß neuer Rechtslage für ab dem 1. Januar 2022 geschlossene Kaufverträge weggefallen. Frei von Sachmängeln ist die Kaufsache jetzt nur noch dann, wenn sie sowohl den subjektiven als auch den objektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungen genügt (§ 434 Abs. 1 BGB n. F.).
Den subjektiven Anforderungen entspricht die Sache dann, wenn sie (i) die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, sich (ii) für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und (iii) mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Den objektiven Anforderungen entspricht die Sache, wenn sie (i) sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und (ii) eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung a) der Art der Sache und b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, (iii) der Beschaffenheit einer etwaigen Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und (iv) mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Im Fall des Kaufs von sog. Waren mit digitalen Elementen (z. B. Tablets, Smartphones, Laptops) gelten zudem eine Reihe von Sonderpflichten. So hat der Verkäufer unter anderem für den Zeitraum der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer des Produkts den Verbraucher über Aktualisierungen zu informieren und diese bereitzustellen.
Für rein digitale Elemente (z. B. Software) gelten wiederum Sonderregeln (§ 327d ff. BGB).
Hinsichtlich der weiteren Neuerungen im Bereich der Verjährung und des Beweisrechts erlauben wir uns den Hinweis auf die ebenfalls über unseren Internetauftritt aufrufbare Veröffentlichung „Änderungen im Kaufrecht: Neue Pflichten für den Handel“.