Die Firmenbezeichnung "Deutsches Zentrum für ..." erweckt bei einem verständigen Empfänger den Eindruck, dass es sich bei der in Rede stehenden Gesellschaft um ein Unternehmen auf dem entsprechenden Gebiet handelt, das zum einen bundesweit tätig ist und zum anderen zu einem der führenden Anbieter gehört.
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 9.7.2024 - 3 Wx 77/24
Am 11.1.2024 hatte die Beteiligte eine GmbH unter der Firma "Deutsches Zentrum für ... GmbH" zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Laut Satzung soll die Gesellschaft Leistungen an Unternehmen, Betriebe und Körperschaften des öffentlichen Rechts erbringen. Das Registergericht hat die Eintragung versagt und die Beteiligte darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die beabsichtigte Firmenbezeichnung und der Anmeldung als Eintragungshindernis entgegenstehe.
Die Beteiligte wies darauf hin, dass sie ihre Dienstleistungen in erster Linie online anbiete und im ganzen Land Kundenbeziehungen unterhalte, darüber hinaus spezialisiertes Personal beschäftige und eine zentrale Rolle in der arbeitsmedizinischen Versorgung einnehme. Das zunächst angerufene AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Firmenbezeichnung "Deutsches Zentrum für ... GmbH" ist aus Rechtsgründen nicht zulässig und infolgedessen auch nicht eintragungsfähig.
Ob eine Eignung zur Irreführung gegeben und ob diese als wesentlich im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 1 HGB einzustufen ist, ist aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen. Zu diesem gehören etwa die Kundschaft, branchenkundige Kaufleute, Lieferanten und Kreditgeber. Als Maßstab dient die objektivierte, verständige Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises. Die Absicht einer Irreführung ist ebenso wenig erforderlich wie der tatsächliche Eintritt von Fehlvorstellungen bei dem Empfänger. Eine Irreführung über geschäftliche Verhältnisse im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 1 HGB kann unter anderem in den Angaben zum Unternehmensgegenstand liegen.
Die Firmenbezeichnung "Deutsches Zentrum für ... " ist mit dem Grundsatz der Firmenwahrheit offenkundig nicht vereinbar. Sie erweckt bei verständiger Betrachtung den Eindruck, dass es sich bei der betreffenden Gesellschaft um ein Unternehmen auf dem entsprechenden Gebiet handelt, das zum einen bundesweit tätig ist ("Deutsches ... ") und das zum anderen, dass sie aufgrund der betrieblichen und personellen Ausstattung sowie der fachlichen Kompetenz auf nationaler Ebene zu einem der führenden Anbieter gehört ("Zentrum ...").
Bildnachweis:Stadtratte/Stock-Fotografie-ID:1143020498