Bekanntlich müssen Unternehmen nicht nur Ihren Gewinn, sondern teils auch Kosten bei der Gewerbesteuer versteuern. So wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder hinzugerechnet soweit die Summe der Beträge 100.000 € übersteigt.
Streitig war im vorliegenden Fall, ob die für die Anmietung von Messestandflächen gezahlten Entgelte auch unter diese Vorschrift fallen. Die Klägerin nimmt alle drei Jahre an einer Fachmesse teil. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Messekosten um Miet-/Pachtzinsen um hinzurechnungspflichtige Beträge handele und erhöhte den gewerbesteuerliche Gewinn. Die Klägerin war nachvollziehbar der Auffassung, dass die angemieteten Messestandflächen aufgrund der nur kurzen und sporadischen Anmietung nicht als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzusehen seien und hatte mit ihrer Klage hatte sie Erfolg.
Die angemietete Fläche gehörte nicht zum fiktiven Anlagevermögen der Klägerin, da es der Gegenstand ihres Unternehmens nicht gebot, ein derartiges Wirtschaftsgut ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb vorzuhalten.
Der Geschäftszweck der Klägerin bestand in der Herstellung, dem Vertrieb und der Montage von Bauelementen aller Art. Dieser Geschäftszweck erforderte es nicht, an Messen teilzunehmen.
Vielmehr war es die freie und alle drei Jahre neu vorzunehmende Entscheidung der Klägerin, ob sie aus Werbezwecken an der Messe teilnehmen wollte oder nicht. Durch eine Nichtteilnahme an der Messe wäre die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin nicht maßgeblich beeinflusst worden, zumal die Messe ohnehin nur alle drei Jahre stattfand und schon aus diesem Grund ausgeschlossen werden kann, dass die Klägerin ausschließlich dort Kunden zu gewinnen vermochte.
Dass die Standfläche für das Unternehmen der Klägerin dennoch von einer derartigen Bedeutung gewesen sein könnte, dass sie eine solche Fläche ständig hätte vorhalten müssen, ist nicht ansatzweise ersichtlich.
Der Streitfall unterscheidet sich wesentlich von einem anderen Fall, der dem BFH-Urteil vom 08.12.2016 zugrunde lag: Dort ging es um eine Gesellschaft, deren Geschäftszweck die Veranstaltung von Konzerten war und die hierfür im Streitjahr 160 Mietverträge über verschiedene Immobilien wie Theater, Konzertsäle, Stadien und Arenen mit einer Mietdauer von 1 bis 8 Tagen abgeschlossen hatte. Der BFH hat die Zugehörigkeit der angemieteten Immobilien zum fiktiven Anlagevermögen bejaht und darauf abgestellt, dass die dortige Klägerin nach ihrem Geschäftszweck – die Veranstaltung von Konzerten – auf die Verfügbarkeit von Veranstaltungsimmobilien angewiesen sei und sie deshalb derartige Immobilien ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb habe vorhalten müssen.
Die lediglich alle drei Jahre erfolgende Anmietung einer Messestandfläche ist damit weder von der Häufigkeit noch von der Bedeutung für den Geschäftszweck her auch nur ansatzweise vergleichbar.
Hinweis
Das Finanzgericht hat die Revision zwecks Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. III R 15/19 anhängig, so dass abzuwarten bleibt, wie der BFH letztendlich entscheiden wird. Auf jeden Fall sollten vergleichbare Fälle offengehalten werden, sofern die Finanzverwaltung die Mieten für Messestände weiter dem Gewerbeertrag hinzurechnet. Wir empfehlen, Einspruch einzulegen. Dabei sind wir Ihnen gern behilflich.