Der EuGH bestätigte die Geldbuße von 2,4 Milliarden Euro, die gegen Google wegen Missbrauchs seiner beherrschenden Stellung durch Begünstigung des eigenen Preisvergleichsdiensts verhängt wurde.
EuGH v. 10.9.2024 - C-48/22 P
Bereits 2017 stellte die EU-Kommission fest, dass Google in 13 Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums auf seiner Seite für allgemeine Suchergebnisse die Ergebnisse seines eigenen Preisvergleichsdienstes gegenüber denjenigen konkurrierender Preisvergleichsdienste bevorzugt hat. Google präsentierte die Suchergebnisse seines Vergleichsdienstes an oberster Stelle und hervorgehoben durch Umrandung sowie versehen mit attraktiven Bild- und Textinformationen. Die Suchergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste erschienen dagegen nur an nachrangiger Stelle in Form blauer Links und wurde deshalb von Ranking-Algorithmen auf den allgemeinen Suchergebnisseiten von Google herabgestuft.
Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass Google seine beherrschende Stellung auf den Märkten für allgemeine Online-Suchdienste und für spezielle Warensuchdienste missbraucht habe. Sie verhängte daher eine Geldbuße in Höhe von rund 2,4 Milliarden Euro. Für diese haftet Alphabet als Alleingesellschafterin von Google in Höhe von rund 500 Millionen Euro gesamtschuldnerisch. Google und Alphabet fochten den Beschluss der Kommission vor dem EuG an.
Das EuG wies die Klage im Wesentlichen ab und bestätigte die Geldbuße. Nicht als erwiesen empfand das Gericht, dass das Verhalten von Google auch nur potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den Markt für allgemeine Suchdienste hatte. Daher erklärte es den Beschluss für nichtig, soweit die Kommission darin auch in Bezug auf diesen Markt eine Zuwiderhandlung gegen das Missbrauchsverbot festgestellt hatte.
Das Rechtsmittel von Google und Alphabet hatte vor dem EuGH keinen Erfolg. Das Unionsrecht (Art. 102 AEUV) sanktioniert nicht das Vorliegen einer beherrschenden Stellung selbst, sondern nur die missbräuchliche Ausnutzung dieser Position. Es verbietet Verhaltensweisen von Unternehmen in beherrschender Stellung, die den Leistungswettbewerb beschränken und somit geeignet sind, einzelnen Unternehmen und Verbrauchern zu schaden. Dazu gehören Verhaltensweisen, die durch den Einsatz anderer Mittel als denen eines Leistungswettbewerbs die Aufrechterhaltung oder die Entwicklung des Wettbewerbs auf einem Markt behindern, auf dem der Grad des Wettbewerbs gerade wegen der Anwesenheit eines oder mehrerer Unternehmen in beherrschender Stellung bereits geschwächt ist.
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