Der wegen eines wichtigen Grundes erfolgte Ausschluss eines Gesellschafters wird bereits mit Rechtskraft des Urteils wirksam (BGH, Urt. v. 11.07.2023, Az. II ZR 116/21).
Ein Gesellschafter wollte seinen Partner in einer Zwei-Personen-GmbH loswerden. Er empfand dessen Verbleib im Unternehmen unzumutbar, da er als „Strohmann“ des vorherigen Anteilseigners auftrete. Die Satzung enthielt keine Regelung zum Ausschluss eines Gesellschafters oder zur Einziehung seiner Anteile.
Der Unternehmer beantragte, seinen Partner aus der Gesellschaft auszuschließen und dessen Geschäftsanteil wahlweise gegen Zahlung einer Abfindung von fast 3 Millionen Euro einzuziehen oder ihn für befugt zu erklären, die Abtretung des Geschäftsanteils an sich, die Gesellschaft oder einen Dritten herbeizuführen.
Der BGH gab ihm vorläufig Recht und fällte damit ein Grundsatzurteil. Bisher vertrat er die sogenannte „Bedingungslösung“, bei der die Ausschließung eines Gesellschafters durch Gestaltungsurteil an die Bedingung geknüpft war, dass dieser binnen einer im Urteil festzusetzenden angemessenen Frist den ebenfalls dort zu bestimmenden Gegenwert für seinen Geschäftsanteil erhält.
Die bisherige Handhabe soll nach Rechtskraft des Urteils aber eine „Schwebelage“ verursacht haben, die bei einem Ausschluss aus wichtigem Grund vor allem den übrigen Gesellschaftern gegenüber unzumutbar sei. Es habe die erhöhte Gefahr bestanden, dass der ausscheidende Gesellschafter in dieser Zeit seine verbliebenen Gesellschafterrechte nutze, um die gestaltende Wirkung des Urteils zu verzögern oder zu vereiteln.
Der Ausgeschlossene werde genügend durch die persönliche Haftung der verbliebenen Gesellschafter für seine Abfindung geschützt (sogenannte „Haftungslösung“). Zudem tritt das Gebot der Kapitalerhaltung aus § 30 I GmbHG zu seinem Schutz hinzu.
Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH können unter den Voraussetzungen der actio pro socio die Ausschließungsklage gegen den anderen Gesellschafter erheben. Damit sollen die Gesellschafter vor einer unrechtmäßigen Einflussnahme auf die Geschäftsführung geschützt werden, die sich auch auf die Durchsetzung einer gebotenen Ausschließung auswirken könnte.
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