Die bloße Bezifferung eines (Gesamt-)Höchstbetrages, bis zu dem die Gesellschaft die Gründungskosten trägt, sei nicht ausreichend. Die von der Gesellschaft zu tragenden Kosten sind als Endsumme im Gesellschaftsvertrag auszuweisen. Die Gründungskosten, die die Gesellschaft tragen soll, müssen im Einzelnen aufgeführt und beziffert werden (OLG Schleswig, Beschl. v. 21.02.2023, Az. 2 Wx 50/22).
Bei der Betroffenen handelt es sich um eine GmbH, welche mit einem Stammkapital von 27.000 € gegründet wurde. Ausweislich des § 18 des beigefügten Gesellschaftsvertrages trägt die Gesellschaft Kosten und Steuern dieses Vertrages und seiner Durchführung bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 Euro. Die Eintragung in das Handelsregister wurde angemeldet.
Das Handelsregister forderte die Betroffene daraufhin auf, die Satzung dahingehend zu ändern, dass die von der betroffenen Gesellschaft übernommenen Gründungskosten näher aufgeschlüsselt werden. Die Betroffene erwiderte, es sei nicht notwendig einzelne Kostenpositionen aufzuweisen. Erforderlich sei lediglich, den Gesamtbetrag in der Satzung zifferngemäß zu bezeichnen.
Das Registergericht wies darauf hin, dass die schlichte Festlegung einer Obergrenze zwar notwendig, aber nicht ausreichend sei, § 26 II AktG analog. Aus Sicht des Handelsregisters sei es zum Schutz eventueller Gläubiger notwendig, dass eine genaue Verwendung der durch die Gesellschaft zu tragenden Kosten bereits vor Abschluss eventueller Rechtsgeschäfte vorliege. Es wurde eine Zwischenverfügung erlassen.
Hiergegen wendete die Beklagte sich mit einer Beschwerde. Die Begründung lautete, dass § 26 II AktG zwar analog anwendbar sei, jedoch habe der Gesetzgeber eine Aufschlüsselung einzelner Kostenpositionen in dem Musterprotokoll zur Gesellschaftsgründung nicht vorgesehen und damit zum Ausdruck gebracht, eine solche bei der GmbH nicht für erforderlich zu halten.
Das Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Schleswig vorgelegt.
Das Gericht hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 9c I S. 1 GmbHG darf die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister erst dann erfolgen, wenn die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet ist. Die Prüfung des Registergerichts erstreckt sich dabei auf die Rechtmäßigkeit und die inhaltliche Richtigkeit des Eintragungsgegenstandes. § 9c II Nr. 2 GmbHG zufolge ist in diesem Zusammenhang insbesondere von Bedeutung, ob Vorschriften verletzt werden, die überwiegend dem Gläubigerschutz dienen.
Vorliegend wird durch die Regelung zur Tragung der Gründungskosten in § 18 des Gesellschaftsvertrages die gläubigerschützende Vorschrift des § 26 II AktG verletzt. Nach gefestigter Rechtsprechung sind die Vorschriften des AktG analog auf die Gründung einer GmbH anwendbar. Demnach ist der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an Gesellschafter oder an andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung für die Gründung oder ihre Vorbereitung gewährt wird, in der Satzung gesondert festzusetzen.
Diesen Anforderungen genügt die Regelung in § 18 des Gesellschaftsvertrages nicht. Dies gilt zum einen, weil der von der Gesellschaft zu tragende Gesamtbetrag nicht konkret festgeschrieben ist und zum anderen, weil die von der Gesellschaft zu tragenden Kosten nicht im Einzelnen aufgeführt werden. Die Benennung eines Höchstbetrags sei in jedem Fall nicht ausreichend. Die Festlegung eines Gesamtbetrags sei notwendig, damit interessierte Dritte sich durch einen Blick in die GmbH-Satzung über die Vorbelastung unterrichten können.
Die Regelung des § 26 II AktG dient dem Schutz der Gläubiger, die ein Interesse daran haben, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung über ein möglichst hohes Vermögen verfügt, wobei die Erreichung dieses Zweckes maßgeblich durch Offenlegung versucht wird. Für eine Pflicht zur Benennung und Bezifferung der einzelnen Kostenpositionen, die auf die Gesellschaft abgewälzt werden sollen, spricht daher, dass ansonsten nicht deutlich wird, um welche Positionen es sich konkret handelt. Überdies besteht die Gefahr einer Schmälerung des Haftungskapitals der Gesellschaft durch zweifelhafte Gründungskosten, ohne dass dies transparent wird.
Die Entscheidung des OLG Schleswig wird im juristischen Schrifttum sehr kritisch gesehen. Über die Anforderungen an die Offenlegung des Gesamtaufwandes in GmbH-Satzungen herrschte lange Zeit Einigkeit. Durch die Entscheidung des OLG wir die Diskussion neu entfacht. Kritische Stimmen bemängeln, dass der Gesetzgeber geringere Anforderungen gelten lässt, wenn die Gründung der GmbH unter Verwendung des Musterprotokolls erfolgt. Die Kritik bezieht sich auch auf die Frage, wer von der Form des Gläubigerschutzes profitiert. Fraglich ist konkret, ob durch die Tatsache, dass der Gesamtaufwand weniger wird oder das angegebene Maximum ausgeschöpft wird, tatsächlich ein Gläubiger getäuscht wird.