Im Oktober 2026 verhandelt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe über zwei Verfahren, die für Unternehmensnachfolgen oder Übertragung von Betriebsvermögen relevant sind. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die derzeitige steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungsgemäß ist. Sollte das Gericht die geltenden Regelungen für verfassungswidrig erklären, könnten sich die steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmensübertragungen grundlegend ändern.
Das Bundesverfassungsgericht befasst sich in zwei getrennten Verfahren mit zentralen Regelungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Beide Termine liegen unmittelbar hintereinander:
Verfahren 1 – Gesetzgebungskompetenz und Bewertung (Az. 1 BvF 1/23), Termin: 12. Oktober 2026
Verfahren 2 – Verschonung von Betriebsvermögen (Az. 1 BvR 804/22), Termin: 13. Oktober 2026
Die bayerische Staatsregierung hat einen Normenkontrollantrag gestellt und hält die bundesgesetzlichen Regelungen zur Erbschaftsteuer für formell verfassungswidrig, da dem Bund insoweit die Gesetzgebungskompetenz fehle. Eine bundeseinheitliche Regelung sei nicht erforderlich im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 GG.
Darüber hinaus greift Bayern die Vorschriften auch inhaltlich an. Konkret werden folgende Punkte gerügt:
Immobilienbewertung: Die derzeitigen Bewertungsmaßstäbe seien realitätsfern und würden Immobilienvermögen im Vergleich zu anderen Vermögensarten unangemessen begünstigen.
Fehlende Inflationsanpassung: Die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG und die Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG seien seit Jahren nicht an die gestiegenen Verbraucherpreise angepasst worden.
Regionale Unterschiede: Die Freibeträge müssten die stark abweichenden Immobilienpreise in den einzelnen Bundesländern berücksichtigen.
Gerügt wird insbesondere ein Verstoß gegen die Eigentums- und Erbrechtsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG sowie den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die mündliche Verhandlung ist für den 12. Oktober 2026, 14:00 Uhr, terminiert.
Der 1. Senat wird nun prüfen müssen, ob die Gesetzgebungskompetenz beim Bund liege oder ob jedes Bundesland für sich regeln dürfe, ab welchem Wert Erbschaften und Schenkungen besteuert werden (Freibetrag) und zu welchem Tarif.
Im zweiten Verfahren geht es um eine Verfassungsbeschwerde eines Erben, der von seiner Tante ausschließlich Privatvermögen geerbt hat, unter anderem ein Wertpapierdepot und Grundvermögen. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass sein Erwerb in vollem Umfang der Erbschaftsteuer unterliegt, während Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen weitreichend steuerlich verschont wird, bis hin zum vollständigen Erlass der Steuer. Er sieht darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von privaten Erben gegenüber Erben von Unternehmensvermögen.
Hintergrund ist, dass das geltende Recht seit Juli 2016 erhebliche Steuervergünstigungen für die Übertragung von Betriebsvermögen vorsieht, sofern der Betrieb fortgeführt wird und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ziel des Gesetzgebers ist es, den Erhalt von Arbeitsplätzen und Investitionen zu sichern und Unternehmen nicht durch die Erbschaftsteuer in ihrer Substanz zu gefährden. Das Gericht wird nun prüfen, ob diese Privilegierung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist. Die mündliche Verhandlung findet am 13. Oktober 2026, 10:00 Uhr, statt.
Zusätzlich wird das Gericht voraussichtlich auch unterschiedliche Bewertungsverfahren in den Blick nehmen: Während Wertpapierdepots zum Todeszeitpunkt grundsätzlich mit dem Börsenwert anzusetzen sind, werden Immobilien nach steuerlichen Bewertungsverfahren erfasst, die häufig zu einem Wertansatz von bis zu 30 Prozent unter dem tatsächlichen Verkehrswert führen.
Für Unternehmensinhaberinnen und Unternehmensinhaber, die eine Nachfolge planen oder bereits in der Umsetzung befinden, sind die anstehenden Entscheidungen von erheblicher praktischer Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen zur Erbschaftsteuer bereits dreimal seit 1995 beanstandet, sodass ein erneuter Reformbedarf nicht ausgeschlossen werden kann. Sollten die derzeitigen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen ganz oder teilweise für verfassungswidrig erklärt werden, ist mit einer gesetzgeberischen Neuregelung zu rechnen, deren konkrete Ausgestaltung derzeit noch offen ist. Denkbar sind unter anderem strengere Voraussetzungen für die Verschonung, geänderte Bewertungsmaßstäbe für Immobilien oder eine Anpassung der Freibeträge und Steuersätze.
Bereits jetzt bestehende Nachfolgeplanungen oder in Vorbereitung befindliche Übertragungen von Unternehmensanteilen sollten vor diesem Hintergrund kritisch überprüft werden. Zwar ist der Ausgang der Verfahren offen und ein etwaiger Vertrauensschutz für bereits vollzogene Übertragungen nicht auszuschließen, jedoch empfiehlt es sich, geplante Schritte zeitlich und inhaltlich mit Blick auf die Karlsruher Entscheidungen abzustimmen.
Wann das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung verkünden wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Fest steht jedoch: Sollten die acht Richterinnen und Richter eine der angegriffenen Regelungen kippen, wird der Gesetzgeber reformieren müssen. Wie umfangreich eine solche Reform ausfallen würde, ist offen und dürfte politisch kontrovers diskutiert werden, denn der Gesetzgeber greift erfahrungsgemäß nur dann in die Erbschaftsteuer ein, wenn ihn das Bundesverfassungsgericht dazu zwingt.
Ein diskutiertes Modell ist zudem eine deutlich vereinfachte Flat Tax ohne die bisherigen
Steuerklassen und Privilegien, bei der pauschal zehn Prozent auf das den Freibetrag
übersteigende Vermögen anfallen würden, unabhängig davon, ob es sich um Immobilien,
Wertpapierdepots oder Unternehmensanteile handelt. Ein solches Modell könnte komplexe Gestaltungen zur Optimierung der Steuerklasse künftig überflüssig machen, würde aber voraussichtlich zugleich neue Ausnahme- und Verschonungsregelungen erfordern.
Ein weiterer Reformvorschlag betrifft die Struktur der Freibeträge selbst. Bislang richtet sich die Höhe des Freibetrags nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen der übertragenden und der empfangenden Person und wird alle zehn Jahre neu gewährt. Diskutiert wird, dieses System, durch einen einmaligen Lebensfreibetrag von insgesamt 1 Million Euro zu ersetzen, der sich aus 900.000 Euro für Schenkungen und Erbschaften innerhalb der Familie sowie 100.000 Euro für Erwerbe von dritten Personen zusammensetzen würde.
Ergänzend soll künftig nur noch ein einheitlicher, progressiver Steuertarif auf das den Freibetrag übersteigende Vermögen angewendet werden, anstelle des bisherigen, nach Steuerklassen und Verwandtschaftsgrad differenzierten Tarifsystems.
Es lohnt sich daher, die weitere Entwicklung nicht nur mit Blick auf die Karlsruher Entscheidungen, sondern auch mit Blick auf die parallel laufende politische Diskussion im Auge zu behalten.
Die mündlichen Verhandlungen des Bundesverfassungsgerichts am 12. und 13. Oktober 2026 könnten weitreichende Folgen für die steuerliche Behandlung von Unternehmensnachfolgen haben. Auch wenn eine Entscheidung des Gerichts erfahrungsgemäß nicht unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung zu erwarten ist, sollten Entwicklung aufmerksam verfolgt und in bestehende Nachfolgeplanungen integriert werden.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, die Auswirkungen der anstehenden Entscheidungen auf Ihre individuelle Situation einzuschätzen. Sprechen Sie uns bei Fragen jederzeit an.