Eine zunächst ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung auf einem Online-Portal oder der Website kann in der Gesamtschau fehlerhaft sein, wenn der sie verwendende Makler im Nachgang einen missverständlichen Bestätigungstext nutzt. (OLG Brandenburg v. 20.8.2025 - 7 U 77/24)
Am 12.09.2022 hatte die Klägerin den Beklagten über ein Online-Immobilien-Portal kontaktiert. Anschließend erhielt sie per E-Mail mit dem Betreff: „Formular Anfrage: Bestätigung der akzeptierten Vereinbarungen“. Darin bestätigte sie u.a.:
"Ich habe die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen.“
“Ich fordere die ... (Firma 01) auf, schon vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist auf, für mich tätig zu werden und habe zur Kenntnis genommen, dass ich damit mein Widerrufsrecht verliere."
Am 14.10.2022 unterzeichneten die Klägerin zu demselben Objekt eine Nachweis- und Provisionsbestätigung. Im Weiteren hat die Klägerin dann jedoch die Anfechtung der Provisionsvereinbarung wegen behaupteter Täuschung über wesentliche Eigenschaften des Kaufobjekts erklärt. Mit der Klage verlangte sie Rückzahlung i.H.v. 37.128 € unter Berufung auf ihr Widerrufsrecht. Zwar wies das LG die Klage ab, jedoch gab anschließend das OLG der Berufung weitgehend statt.
Der Klägerin steht ein Rückzahlungsanspruch i.H.v. 37.128 € aus §§ 355 Abs. 1, 357 BGB zu. Sie verfügte über ein Widerrufsrecht nach §§ 312g Abs. 1, 356 Abs. 1 BGB, da der Maklervertrag als Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB) über eine Online-Plattform geschlossen wurde.
Die Klägerin hat den Widerruf bereits mit der Klageschrift erklärt; dafür genügt es nach BGH-Rechtsprechung, dass der Verbraucher zum Ausdruck bringt, nicht mehr an seine Erklärung gebunden sein zu wollen, was sie durch die Anfechtungserklärung deutlich gemacht hat.
Die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB war bei Zustellung der Klageschrift am 11.9.2023 noch nicht abgelaufen, da sie mangels ordnungsgemäßer Belehrung (§ 356 Abs. 3 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB) nicht zu laufen begonnen hatte. Die gesetzlichen Vorschriften zur Information über das Widerrufsrecht bezwecken den Schutz des Verbrauchers. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen Rechnung.
Selbst bei zunächst korrekter Belehrung auf Portal und Website wurde diese durch den Bestätigungstext in der Gesamtschau fehlerhaft, weil dort fälschlich der Eindruck erweckt wurde, das Widerrufsrecht gehe schon mit der Aufforderung zur vorzeitigen Tätigkeit des Maklers verloren. Dies widerspricht § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB, wonach das Widerrufsrecht erst mit vollständiger Vertragserfüllung und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen erlischt.
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