Der neue Entwurf zum Arbeitszeitgesetz

27.06.2026
Arbeitsrecht
3 Minuten

Viele Unternehmen  und Arbeitnehmer wünschen sich seit Jahren mehr Flexibilität bei der Arbeitszeit. Jetzt kursiert seit dem 18. Juni 2026 der Referentenentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes. Dieser enthält (wenig überraschend) die Pflicht der Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung ihrer Arbeitnehmer.

Wer jedoch ansonsten auf die große Befreiung vom Acht-Stunden-Korsett und eine „echte“ Möglichkeit einer Vertrauensarbeitszeit im Hinblick auf die Arbeitszeiterfassung gehofft hat, wird enttäuscht. Denn zwischen dem, was der Koalitionsvertrag versprochen hat, und dem, was der aktuelle Entwurf liefert, klafft an vielen Stellen eine riesige Lücke.

Die Ausgangslage: Das starre 8-Stunden-Prinzip

Bisher gilt im Grundsatz eine vermeintlich einfache Regel: Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten und kann nur auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn im Durchschnitt von sechs Monaten bzw. 24 Wochen acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Der Kern: Das soll sich ändern

Der Entwurf setzt nun an drei großen Stellschrauben an:

  • Wochen- statt Tageshöchstarbeitszeit: Künftig soll in einem Tarifvertrag – oder auf dessen Grundlage in einer Betriebsvereinbarung – anstelle einer werktäglichen eine wöchentliche Begrenzung der Arbeitszeit vereinbart werden können, sofern durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet wird.

  • Elektronische Zeiterfassung als Pflicht: Der Arbeitgeber soll verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen (gilt laut Rechtsprechung ohnehin bereits jetzt).

  • Mehr Sonntagsarbeit: Öffentliche Bibliotheken dürfen zukünftig an Sonn- und Feiertagen öffnen – bis zu sechs Stunden. Für Bäckereien und Konditoreien wird die drei Stunden-Grenze leicht angehoben.

Setzt der Entwurf um, was versprochen wurde?

Zum überwiegenden Teil ein klares „Nein“. Von dem, was im Koalitionsvertrag zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgesehen wurde, bleibt kaum etwas übrig:

1. Die Wochenarbeitszeit nur für Tarifgebundene

Im Koalitionsvertrag heißt es u. a.:

„Beschäftigte und Unternehmen wünschen sich mehr Flexibilität. Deshalb wollen wir im Einklang mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie die Möglichkeit einer wöchentlichen anstatt einer täglichen Höchstarbeitszeit schaffen – auch und gerade im Sinne einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf.“

Das klang nach Flexibilität für alle. Der Gesetzesentwurf sieht diese Möglichkeit nun aber ausschließlich für tarifgebundene Arbeitgeber vor. Für die vielen nicht tarifgebundenen Unternehmen würde sich diesbezüglich also nichts ändern.

2. Vertrauensarbeitszeit erfordert weiterhin Zeiterfassung

Zudem heißt es im Koalitionsvertrag:

„Die Vertrauensarbeitszeit bleibt ohne Zeiterfassung im Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie möglich.“

Der Entwurf liefert auch hier das eindeutige Gegenteil: Auch bei Vertrauensarbeitszeit wird die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit nicht entbehrlich. Der Arbeitgeber darf lediglich auf die Kontrolle der vertraglichen Arbeitszeit verzichten – erfasst werden muss trotzdem.

Was ist jetzt also zu tun?

Üblicherweise raten wir bei veröffentlichten Gesetzesentwürfen zu einer Reihe von Maßnahmen – im Hinblick darauf, dass in der Regel mit einer entsprechenden Umsetzung zu rechnen ist. Aktuell können wir – angesichts der starken Kritik an dem aktuellen Entwurf – nicht davon ausgehen, dass dieser Gesetzesentwurf unverändert umgesetzt wird.

Gleichwohl ist ein Rat auch jetzt schon klar:

Arbeitgeber, die aktuell noch keine Arbeitszeit erfassen, sollten spätestens jetzt die Gelegenheit nutzen, eine entsprechende Arbeitszeiterfassung einzuführen.

Fazit

Bereits 2023 wurde angekündigt, dass ein entsprechender Gesetzesentwurf in Ausarbeitung sei – nach nunmehr drei Jahren ist ein solcher an die Öffentlichkeit gelangt. Die erhoffte Flexibilität enthält er allerdings nicht – stellenweise das Gegenteil dessen, was der Koalitionsvertrag versprochen hat. CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann sagte etwa, dass der Entwurf „keine Grundlage für die weitere Arbeit der Koalition“ sei.

Bis zur finalen Fassung ist daher mit Nachbesserungen zu rechnen.

Wir behalten das Gesetzgebungsverfahren für Sie im Blick. Wenn Sie Ihre Arbeitszeitmodelle, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge schon jetzt zukunftssicher aufstellen möchten, sehen wir uns Ihre Regelungen gern gemeinsam an. 

Bildnachweis:kieferpix/Stock-Fotografie-ID:1206717340

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