Das Ende der Scheinselbständigkeit?

28.04.2026
Arbeitsrecht
3 Minuten

Viele Unternehmen kennen das ungute Gefühl, wenn man die bestehenden „Honorarverträge“ überprüft oder sich gar der Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung ankündigt. Das Risiko der Scheinselbständigkeit ist für viele Unternehmen ein ständiger Begleiter – und ein hohes finanzielles Risiko. Die Arbeitswelt hat sich durch Remote Work, flachere Hierarchien und agile Projektarbeit mit hochqualifizierten Honorarkräften stark gewandelt. Das Sozialversicherungsrecht hinkt da heutzutage leider oft hinterher.

Dieser Abweichung zwischen Gesetz und Praxis soll ein aktuelles Gesetzesvorhaben der Bundesregierung entgegenwirken und für erheblich mehr Rechtssicherheit sorgen.

Die Ausgangslage: Warum das alte Recht oft nicht mehr passt

Die bisherige Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung und Selbständigkeit gestaltet sich in einigen Bereichen sehr komplex und aufwendig. Bislang drehte sich fast alles um zwei zentrale Kriterien: Ist der Auftragnehmer weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert? Diese Anhaltspunkte sind in modernen, vernetzten Arbeitsumgebungen oft schwer rechtssicher zu bewerten. Die Folge: Ein diffuses Haftungsrisiko für Auftraggeber, falls im Nachhinein doch eine Scheinselbständigkeit festgestellt wird und Beiträge zur Sozialversicherung nachgezahlt werden müssen.

Die Neuerung: Die „neue Selbständigkeit“ als Lösung

Der erst kürzlich veröffentlichte Gesetzentwurf führt eine zusätzliche Form der selbständigen Tätigkeit im Sozialversicherungsrecht ein – die sogenannte „neue Selbständigkeit“. Diese existiert künftig optional neben den bisherigen Regelungen. Liegen die Voraussetzungen vor, bleiben die fehleranfälligen Kriterien der Weisungsgebundenheit und Eingliederung völlig außer Betracht.

Damit diese neue, rechtssichere Form greift, müssen künftig sämtliche der vier zentralen Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Klarer Wille: Beide Vertragsparteien müssen bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgehen.

  1. Unternehmerisches Handeln: Der Auftragnehmer muss zwingend das Recht haben, eine Vertretung zu stellen. Zudem müssen mindestens zwei von vier weiteren Merkmalen vorliegen: Er hat Verlustrisiken und Gewinnchancen, er ist nicht im Wesentlichen nur für diesen Auftraggeber tätig, er trägt unternehmertypische Aufwendungen oder er tritt werbend am Markt auf.

  2. Keine Vorbeschäftigung: Um Missbrauch zu vermeiden, darf der Auftraggeber (oder ein Konzernunternehmen) in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Tätigkeit keine abhängige Beschäftigung des Freelancers beendet haben. Hier soll also sichergestellt werden, dass der Freelancer nicht kurz zuvor noch in einem regulären Arbeitsverhältnis – abhängig beschäftigt – für das Unternehmen tätig war.

  3. Meldepflicht: Der Auftraggeber muss den Beginn der Tätigkeit zwingend innerhalb von sechs Wochen melden.

Wo liegen die Risiken für Arbeitgeber?

Auf den ersten Blick scheint die neue Selbständigkeit wie ein Segen. Aber es gibt einen entscheidenden Aspekt, der die Zusammenarbeit mit Freelancern stark verändern wird: Für diese neue Form der Selbständigkeit ist eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen.

Das bedeutet für Sie als Auftraggeber: Sie übernehmen administrative Aufgaben, die sonst einem Arbeitgeber zufallen. Sie müssen die Vergütung melden, den Rentenversicherungsbeitrag berechnen und direkt an die zuständige Einzugsstelle abführen. Bemessungsgrundlage sind dabei grundsätzlich 90 Prozent der Vergütung – ein pauschaler Abzug von 10 Prozent für betriebliche Aufwendungen ist zur Vereinfachung bereits einkalkuliert. Positiv für das Unternehmen: Der Auftragnehmer trägt den Beitrag allein.

Was Sie jetzt für die Praxis wissen müssen

Das geplante Gesetz soll – vorbehaltlich des weiteren Verfahrens – am 1. Januar 2028 in Kraft treten, damit Entgeltabrechnungssysteme rechtzeitig angepasst werden können. Das klingt noch weit weg, aber die Weichen sollten frühzeitig gestellt werden:

  • Vertragsvorlagen erstellen bzw. überarbeiten: Prüfen Sie schon jetzt, bei welchen freien Mitarbeitern die Kriterien der „neuen Selbständigkeit“ (insbesondere das entscheidende Vertretungsrecht) vertraglich und praktisch etabliert werden können.

  • Prozesse für Meldepflichten vorbereiten: Da die Tätigkeit künftig als zwingende Voraussetzung innerhalb einer strengen Sechs-Wochen-Frist gemeldet werden muss, benötigen Sie entsprechende Onboarding-Prozesse für externe Fachkräfte.

  • Honorare neu kalkulieren: Bedenken Sie, dass die kommende Rentenversicherungspflicht die Netto-Einnahmen Ihrer freien Mitarbeiter schmälert. Dies wird zwangsläufig Auswirkungen auf die Honorarverhandlungen haben.

Fazit

Die geplante Statusreform ist ein Schritt in die richtige Richtung: Mehr Rechtssicherheit beim Einsatz von externen Spezialisten ist für beide Seiten essenziell. Sie erkaufen sich diese Sicherheit jedoch mit administrativen Meldepflichten und der obligatorischen Rentenversicherung.

Um Ihre Verträge und HR-Prozesse rechtzeitig auf die kommenden gesetzlichen Anforderungen abzustimmen, prüfen wir gern Ihre bestehenden Musterverträge für freie Mitarbeiter. Sprechen Sie uns einfach an!

Der Entwurf ist abrufbar unter folgendem Link: hier.

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