BSG-Urteil zur Grundrente – Keine Gleichstellung freiwilliger Beiträge

02.07.2025
Sozialrecht
2 Minuten

Vergangene Woche hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem aktuellen Urteil vom 05.06.2025 (Az.: B 5 R 3/24 R) klargestellt: Wer bei der Rentenversicherung lediglich freiwillige Beiträge eingezahlt hat, kann bei der Grundrente nicht mit einer Berücksichtigung dieser Zeiten rechnen. Entscheidend sind ausschließlich Pflichtbeitragszeiten; die dadurch entstehende Ungleichbehandlung ist laut BSG gerechtfertigt.

Ein Rentner aus Baden-Württemberg hatte geklagt, weil ihm die Deutsche Rentenversicherung (DRV) den Grundrentenzuschlag verweigerte. Der Mann hatte zwar über Jahrzehnte Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt – allerdings größtenteils freiwillig, da er selbstständig war. Von den geforderten 396 Monaten (33 Jahre) an Grundrentenzeiten konnte er lediglich 230 Monate mit Pflichtbeiträgen nachweisen. Die weiteren 312 Monate freiwilliger Einzahlungen blieben unberücksichtigt.

Er sah darin eine Ungleichbehandlung und argumentierte, er habe mit seinen Zahlungen ebenfalls zur Stabilität des Rentensystems beigetragen – ganz ähnlich wie pflichtversicherte Arbeitnehmer. Das Sozialgericht Mannheim als auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg wiesen die Klage ab, woraufhin der Kläger Revision beim BSG einlegte.

Der 5. Senat des BSG bestätigte die Urteile der Vorinstanzen. Aus Sicht der Richter ist die Unterscheidung zwischen Pflicht- und freiwilligen Beiträgen sachlich gerechtfertigt und verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies ergebe sich insbesondere aus den strukturellen Unterschiede beider Versicherungsformen: Während Pflichtversicherte einkommensabhängig und kontinuierlich Beiträge leisten müssen und sich ihrer Beitragspflicht nicht entziehen können, können freiwillig Versicherte über Zeitpunkt und Höhe ihrer Beiträge weitgehend selbst entscheiden – oder sie sogar zeitweise ganz aussetzen.

Ein zentrales Argument des Gerichts war zudem die Praxis, dass viele freiwillig Versicherte – gerade kurz vor Einführung der Grundrente – lediglich den Mindestbeitrag entrichteten. Die Hauptlast in der gesetzlichen Rentenversicherung tragen laut BSG jedoch die Pflichtversicherten, die regelmäßig und in relevanter Höhe einzahlen und somit mehr zur Finanzierung der Rentenversicherung beitragen.

Das Gericht hob zudem hervor, dass es sich beim Grundrentenzuschlag um eine aus Steuermitteln finanzierte, sozialpolitische Leistung handelt. In solchen Fällen steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ziel der Grundrente sei es gewesen, Menschen mit langjähriger Berufstätigkeit und geringem Verdienst im Alter besserzustellen – nicht aber, alle Beitragsarten gleich zu behandeln.

Dass der Gesetzgeber sich bei der Berechnung auf Pflichtbeitragszeiten beschränkt, sei daher legitim – auch wenn dies für bestimmte Gruppen wie langjährig Selbstständige ohne Pflichtbeiträge nachteilig ist. Denn auch bei Ihnen kann es vorkommen, dass sie trotz langjähriger Beitragszahlung keine ausreichende Versorgung im Alter aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Hier können diese jedoch – sollte eine Hilfebedürftigkeit bestehen – Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen.

Was bedeutet das in der Praxis?

Das Urteil hat weitreichende Folgen für Menschen im Ruhestand, die über Jahre freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Rund 1,27 Millionen Rentnerinnen und Rentner erhielten Ende 2023 einen Grundrentenzuschlag – im Schnitt 92 Euro monatlich. Das entspricht etwa 5 Prozent aller Renten. Anspruchsberechtigt sind Personen mit mindestens 33 Jahren sogenannter Grundrentenzeiten. Dazu zählen vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflege.

Freiwillige Beiträge – auch wenn sie über Jahrzehnte gezahlt wurden – bleiben weiterhin außen vor. Für Selbstständige bedeutet das: Ohne Phasen der Pflichtversicherung (z. B. über eine frühere abhängige Beschäftigung oder durch Pflichtversicherungstatbestände für bestimmte Selbstständige) wird der Zugang zur Grundrente versperrt bleiben.

Bildnachweis: IMAGO / Rüdiger Wölk / 82231566

Immer bestens informiert mit den Newslettern von SCHOMERUS

Steuerberatung und Rechtsberatung
Schomerus & Partner mbB
Steuerberater Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfung
Hamburger Treuhand Gesellschaft
Schomerus & Partner mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
München
Atelierstraße 1
81671 München
Hamburg
Deichstraße 1
20459 Hamburg
Pixel