Gesellschaftsvertragliche Regelungen oder vergleichbare schuldrechtliche Vereinbarungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, sind grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, es sei denn, sie sind ausnahmsweise wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt. Die sachliche Rechtfertigung setzt nicht voraus, dass der Geschäftsführer kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Risiko trägt.
Der Kläger war durch Geschäftsführeranstellungsvertrag alleiniger Fremdgeschäftsführer der M. GmbH, die zur auf LED-Beleuchtung spezialisierten P. Gruppe gehörte. In Umsetzung eines Managementbeteiligungsprogramms trat er am 9.12.2021 der P. GmbH & Co. KG als Kommanditist gegen eine Einlage von rd. 150.000 EUR bei; ihm wurden 262 von insgesamt 873 Stammgeschäftsanteilen an der P. Group GmbH auf dem Kapitalkonto II gutgeschrieben. Eine laufende Gewinnbeteiligung war nicht vorgesehen; die Beteiligung sollte erst am Erlös einer Unternehmensveräußerung partizipieren. Der Gesellschaftsvertrag der P. KG enthielt unter Nr. 19 eine Call Option, wonach die Beklagten die Kommanditbeteiligung des Klägers erwerben konnten, wenn dieser nicht mehr als Geschäftsführer oder Arbeitnehmer eines Unternehmens der Investee-Gruppe tätig oder unwiderruflich freigestellt war. Mit Gesellschafterbeschluss vom 6.9.2022 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen, sein Anstellungsvertrag ordentlich gekündigt und er unwiderruflich freigestellt. Die Beklagten übten die Call Option aus und ermittelten einen Verkehrswert der Beteiligung von rd. 35.000 EUR, der an den Kläger ausgezahlt wurde. Der Kläger begehrte die Feststellung, weiterhin Kommanditist der P. KG zu sein. LG und OLG gaben der Klage statt; auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.
Die Call Option in Nr. 19 des Gesellschaftsvertrags ist als freie Hinauskündigungsklausel einzuordnen, weil die Beklagten als Mehrheitsgesellschafter der P. Group GmbH den Kläger jederzeit nach § 38 Abs. 1 GmbHG als Geschäftsführer abberufen, sein Anstellungsverhältnis kündigen und/oder ihn unwiderruflich freistellen und damit die Call Option auslösen konnten. Freie Hinauskündigungsklauseln verstoßen nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegen die guten Sitten und sind daher grundsätzlich nach § 138 BGB nichtig; ausnahmsweise sind sie sachlich gerechtfertigt, wenn eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände und der beiderseits beteiligten Interessen dies ergibt. Eine Hinauskündigungsklausel ist sachlich gerechtfertigt, wenn einem Geschäftsführer die Gesellschafterstellung wegen seiner Organstellung und zu einem mit dieser Stellung verbundenen Zweck eingeräumt wurde und der mitgliedschaftlichen Beteiligung im Übrigen keine relevante eigenständige Bedeutung gegenüber seiner Geschäftsführerstellung zukommt. Das OLG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass allein das vom Kläger übernommene wirtschaftliche Risiko seiner Beteiligung eine solche eigenständige Bedeutung begründet.Die mitgliedschaftliche Gesellschafterstellung erlangt keine eigenständige Bedeutung neben der Geschäftsführerstellung allein deshalb, weil der Manager ein wirtschaftliches Risiko übernommen hat; die sachliche Rechtfertigung einer Hinauskündigungsklausel im Managementmodell setzt ein solches nicht zwingend nicht voraus.