BGH-Urteil: Haftung des Lohnbuchhalters bei ungeklärtem Sozialversicherungsstatus des Geschäftsführers

09.06.2026
Wirtschaft, Gesellschaft und Handel 2/26
2 Minuten

Ein Lohnbuchhalter darf den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Geschäftsführers auf der Grundlage einer ohne Beanstandung verlaufenen Betriebsprüfung nur dann als hinreichend geklärt ansehen, wenn der Status des Geschäftsführers Gegenstand der Betriebsprüfung war und nach der Betriebsprüfung keine Zweifel offenbleiben, ob die bisherige Einordnung zutreffend war. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist der Lohnbuchhalter verpflichtet, seinen Auftraggeber zur weiteren Klärung der Statusfrage aufzufordern.

BGH v. 15.1.2026 – IX ZR 36/25

Der Sachverhalt

Die klagende GmbH beschäftigte als Fremdgeschäftsführer Herrn M., dessen Ehefrau im betroffenen Zeitraum alleinige Gesellschafterin der GmbH war; Sozialversicherungsbeiträge wurden für den Geschäftsführer nicht abgeführt. Im Jahr 2017 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung statt; nach Vortrag der Klägerin habe der damalige Steuerberater mitgeteilt, die Rentenversicherung werde ein Statusfeststellungsverfahren für den Geschäftsführer einleiten – ein solches Verfahren wurde nicht durchgeführt. Im März 2018 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Steuerberatung einschließlich Lohnbuchhaltung. Bei einer weiteren Betriebsprüfung im Oktober 2021 wurden mögliche Sozialversicherungsnachforderungen für den Fremdgeschäftsführer problematisiert; mit Bescheid vom 18.11.2022 setzte die Deutsche Rentenversicherung Beitragsnachforderungen für die Jahre 2017 bis 2020 in Höhe von rd. 93.000 EUR fest. Die Klägerin machte geltend, die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, auf eine Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers hinzuwirken, und verlangte Schadensersatz sowie Freistellung von drohenden weiteren Schäden. LG und OLG wiesen die Klage ab; der BGH hob die Entscheidung des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Zu den Gründen

Die Beklagte hätte im Anschluss an die Übernahme des Lohnbuchhaltungsmandats im März 2018 gegenüber der Klägerin auf eine Klärung der Statusfrage hinwirken müssen, auch wenn sie keine eigenständige Verpflichtung zur sozialversicherungsrechtlichen Beratung traf. Als hinreichend geklärt gilt der sozialversicherungsrechtliche Status, wenn er anwaltlich geprüft wurde, einschlägige Bescheide der Sozialversicherungsträger vorliegen oder die bisherige Einordnung im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV unbeanstandet geblieben ist. Letzteres setzt voraus, dass die bisherige Einordnung des Geschäftsführers tatsächlich Gegenstand der Prüfung war und nach der Betriebsprüfung kein Zweifel verblieben ist, ob die bisherige Einordnung zutreffend war. Die Annahme des OLG, diese Voraussetzungen hätten bei Übernahme des Mandats vorgelegen, war rechtsfehlerhaft: Das OLG hatte einerseits festgestellt, der Status sei erstmals bei der Betriebsprüfung 2021 problematisiert worden, andererseits zugleich den Vortrag der Klägerin wiedergegeben, die Rentenversicherung habe im Zusammenhang mit der Prüfung 2017 eine bevorstehende Statusprüfung angekündigt; diesen Widerspruch hat das OLG nicht aufgelöst. Auf dieser Grundlage blieb offen, ob der Status des Fremdgeschäftsführers bei der Betriebsprüfung 2017 überhaupt Prüfungsgegenstand war, sodass eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht verneint werden konnte.

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