BGH-Beschluss: Österreichische Online-Beglaubigung genügt nicht der Form des § 12 HGB

09.06.2026
Wirtschaft, Gesellschaft und Handel 2/26
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Die österreichische Online-Beglaubigung nach österreichischem Notariatsrecht ist der deutschen Online-Beglaubigung sachlich nicht gleichwertig; das Verfahrensrecht bei der Online-Beglaubigung nach österreichischem Recht entspricht nicht den tragenden Grundsätzen des für die Online-Beglaubigung geltenden deutschen Rechts.

BGH v. 25.2.2026 – II ZB 13/24

Der Sachverhalt

Der Geschäftsführer einer im Handelsregister eingetragenen GmbH meldete für diese die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister an. Die qualifizierte elektronische Signatur des Geschäftsführers wurde von dem österreichischen Notar Mag. H. mit Amtssitz in Österreich unter Nutzung einer optischen und akustischen Zweiweg-Verbindung und damit im Wege des Online-Verfahrens beglaubigt. Das Registergericht wies die Anmeldung zurück; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem KG ebenso ohne Erfolg wie die Rechtsbeschwerde vor dem BGH.

Zu den Gründen

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Handelsregisteranmeldungen elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB lässt auch die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation nach § 40a BeurkG (sog. Online-Verfahren) zu. Nach § 40a BeurkG soll eine qualifizierte elektronische Signatur nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars oder mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78p BNotO betriebenen Videokommunikationssystems anerkannt worden ist; das von dem österreichischen Notar verwendete System wird nicht von der Bundesnotarkammer betrieben. Zwar kann eine nach deutschem Gesellschaftsrecht erforderliche Beurkundung durch einen ausländischen Notar vorgenommen werden, sofern die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist; Gleichwertigkeit setzt voraus, dass die ausländische Urkundsperson eine der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt und für die Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten hat, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht. Die österreichische Online-Beglaubigung nach § 79 Abs. 9 i.V.m. § 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 öNotO erfüllt diese Anforderungen nicht und ist der deutschen Online-Beglaubigung sachlich nicht gleichwertig.

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