BGH-Beschluss: Löschungsanspruch für überobligatorische Daten im Handelsregisterordner

09.06.2026
Wirtschaft, Gesellschaft und Handel 2/26
1 Minute

Es gibt keine allgemeine registerrechtliche Grundlage dafür, in Anmeldungen zum Handelsregister enthaltene personenbezogene Daten, die nicht in das Handelsregister einzutragen sind (sog. überobligatorische Daten), nach Widerruf der Einwilligung des Anmeldenden dauerhaft im Registerordner zu speichern. Ein Anspruch auf Austausch solcher Dokumente kann sich aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO i.V.m. § 9 Abs. 7 HRV ergeben.

BGH v. 18.2.2026 – II ZB 2/25

Der Sachverhalt

Die Antragsteller begehrten den Austausch zweier im Handelsregisterordner einer GmbH & Co. KG hinterlegter Dokumente – eines Eintragungsantrags vom 12.2.2021 sowie eines weiteren Antrags vom 23.3.2021 –, die im Gemeinsamen Registerportal abrufbar waren und ihre Privatanschriften sowie Unterschriften enthielten. Sie beantragten den Austausch gegen bereinigte Fassungen, in denen Privatanschriften durch Geschäftsanschriften und Unterschriften durch „gez."-Vermerke ersetzt werden sollten. Zur Begründung machten sie geltend, die seit Inkrafttreten des DiRUG bestehende kostenfreie Online-Einsicht in das Handelsregister ermögliche eine massenhafte Datenauswertung und missbräuchliche Profilbildung, die sie als vermögende Personen einem erhöhten Straftatenrisiko aussetze. Das Registergericht lehnte den Antrag ab; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Der BGH hob die vorinstanzlichen Entscheidungen auf und verwies die Sache an das Registergericht zurück.

Zu den Gründen

Das Registergericht hat einen Anspruch der Antragsteller auf Austausch der im Registerordner befindlichen Dokumente aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO i.V.m. § 9 Abs. 7 HRV zu Unrecht verneint. Bei Privatanschriften und Unterschriften handelt es sich um personenbezogene Daten; deren Speicherung und öffentliche Zugänglichmachung im Handelsregister stellt eine Verarbeitung im Sinne der DS-GVO dar. Der Löschungsbegriff ist weit auszulegen und umfasst auch die Unkenntlichmachung oder den Austausch von Dokumenten, sofern die Information dadurch faktisch unzugänglich wird. Die Antragsteller haben ihre Einwilligung wirksam widerrufen; ein anderer Rechtfertigungstatbestand nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO bestand nicht, weil Privatanschriften und Unterschriften für die registerrechtliche Publizitätsfunktion nicht erforderlich sind. Das Rechtsschutzinteresse entfiel nicht deshalb, weil identische Daten auch in anderen Registerordnern gespeichert waren: Art. 17 DS-GVO regelt die Ausschlussgründe abschließend; eine vollständige Löschung aus sämtlichen Datenquellen ist nicht erforderlich, da auch eine partielle Löschung das Risiko missbräuchlicher Nutzung verringert und dem Zweck des Rechts auf Vergessenwerden genügt. Ausschlusstatbestände nach Art. 17 Abs. 3 DS-GVO griffen nicht, weil weder eine rechtliche Verpflichtung noch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der fortdauernden Verarbeitung gerade dieser Daten bestand.

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