BFH schafft Klarheit: „Vergessene“ Einlagen können steuerfrei zurückgezahlt werden

12.09.2025
Steuern und Wirtschaft
2 Minuten

Der BFH hat mit Urteil vom 25.02.2025 (Az. VIII R 41/23) eine grundlegende Entscheidung zum steuerlichen Einlagekonto und sog. „vergessenen“ Einlagen getroffen:

Einlagen, die von den Gesellschaftern geleistet, aber nicht in der Erklärung zum steuerlichen Einlagekonto erfasst wurden, können grundsätzlich im Wege einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und anschließender Kapitalherabsetzung dennoch in das steuerliche Einlagekonto aufgenommen und steuerfrei zurückgezahlt werden.

Hintergrund: Was ist das steuerliche Einlagekonto?

Das steuerliche Einlagekonto (§ 27 KStG) dokumentiert Einlagen der Anteilseigner, die nicht in das Nennkapital geleistet wurden. Rückzahlungen aus diesem Konto können an die Gesellschafter steuerfrei erfolgen. Wurden Einlagen jedoch in der Vergangenheit nicht erfasst, drohte bisher der Verlust dieser steuerlichen Wirkung.

Der Streitfall: 10 Mio. EUR „vergessene“ Einlage

Im Jahr 2009 leisteten die Gesellschafter einer GmbH eine Einlage von 10 Mio. EUR, die versehentlich nicht in das steuerliche Einlagekonto aufgenommen wurde. Das Finanzamt stellte den Bestand des Einlagekontos daher mit 0 EUR fest. Nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Jahr 2017 und einer anschließenden Kapitalherabsetzung im Jahr 2018 erklärte die GmbH ihr Einlagekonto mit 10 Mio. EUR. Das Finanzamt wies dies jedoch zurück und stellte stattdessen einen Sonderausweis in gleicher Höhe fest. Das Finanzgericht München bestätigte diese Sichtweise zunächst, der BFH entschied nun aber zugunsten der GmbH und hob die Feststellung des Sonderausweises auf

Kernaussagen des BFH

Der BFH stellte klar, dass das Tatbestandsmerkmal „aus Einlagen der Anteilseigner“ in § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG materiell-rechtlich zu verstehen ist. Eine Einlage behält also auch dann ihre steuerliche Qualität, wenn sie in der Vergangenheit nicht im steuerlichen Einlagekonto erfasst wurde. Die bisher vertretene Auffassung, wonach ausschließlich der festgestellte Bestand des Einlagekontos maßgeblich sei, wies das Gericht zurück. Der Zweck des Sonderausweises liegt darin, steuerpflichtige Gewinnrücklagen von steuerfreien Einlagen abzugrenzen. Bei Einlagen, die tatsächlich geleistet wurden, aber im steuerlichen Einlagekonto „vergessen“ worden sind, ist es nicht gerechtfertigt, sie wie Gewinne zu behandeln und steuerlich zu belasten.

Praxishinweise und Bedeutung für die Unternehmenspraxis

Die Entscheidung bringt erhebliche Rechtssicherheit für Kapitalgesellschaften. Auch nicht erfasste Einlagen können bei Vorliegen der Voraussetzungen nachträglich über das steuerliche Einlagekonto berücksichtigt und damit steuerfrei zurückgezahlt werden. Die Gesellschaft hat die ursprüngliche Einlage zweifelsfrei nachzuweisen. Die Darlegungs- und Beweislast liegt vollständig bei der Körperschaft, sodass eine sorgfältige Dokumentation unerlässlich bleibt.

Bildnachweis:Volha Rahalskaya/Stock-Fotografie-ID:2199683567

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