BAMF-Zulassung genügt: Erlass des FM Schleswig-Holstein schafft Klarheit zur Umsatzsteuerbefreiung von Integrations- und Berufssprachkursen

19.08.2026
Gemeinnützigkeit
3 Minuten

Gemeinnützige Träger, die Integrationskurse oder berufsbezogene Deutschsprachkurse anbieten, können für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG auf ihre Zulassung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zurückgreifen – eine zusätzliche Bescheinigung der Landesbehörde muss nicht mehr eingeholt werden. Das hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein mit Erlass vom 8. Mai 2026 (Az. VI 358 - S 7179 - 255974/2026) ausdrücklich klargestellt. Diese Erleichterung gilt nicht nur für Integrationskurse nach § 43 AufenthG, sondern seit dem 1. Januar 2025 auch für die berufsbezogene Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG. Sie greift zudem rückwirkend für Zulassungen des BAMF, die vor dem Erlass erteilt wurden.

Hintergrund

Nach § 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. a UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist nach Doppelbuchst. bb, dass die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die Einrichtung Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringt.

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 (BStBl. I 2025, 1841) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu § 4 Nr. 21 UStG vollständig überarbeitet. Wir berichteten hierüber in unser November-Ausgabe. Die Regelungen zum sogenannten „vereinfachten" Bescheinigungsverfahren, die bisher in Abschn. 4.21.5 Abs. 5 UStAE zu finden waren, stehen inhaltlich angepasst nun in Abschn. 4.21.7 Abs. 5 UStAE. Entfallen sind hingegen die bisherigen Ausführungen zu den Eingliederungsleistungen nach dem SGB II, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III und vergleichbaren Leistungen der dort benannten begünstigten Einrichtungen, da diese nun unter die neue eingeführte Steuerbefreiung des § 4 Nr. 15b UStG fallen. Der Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 8. Mai 2026 konkretisiert nun die Anwendung des vereinfachten Verfahrens für Integrations- und Berufssprachkurse.

Was gilt für gemeinnützige Bildungsträger? 

Für gemeinnützige Organisationen, die als Bildungsträger tätig sind, ergeben sich aus dem Erlass folgende Klarstellungen:

  • BAMF-Zulassung ersetzt die Landesbescheinigung: Im Rahmen des vereinfachten Bescheinigungsverfahrens gilt die Zulassung eines Trägers durch das BAMF zur Durchführung der Integrations- bzw. berufsbezogenen Deutschsprachkurse als Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG. Voraussetzung ist, dass aus der Zulassung ersichtlich ist, dass sich die zuständige Landesbehörde – generell oder im Einzelfall – mit der Zulassung durch das BAMF einverstanden erklärt hat.

  • Integrationskurse (§ 43 AufenthG): Für Träger, die Integrationskurse durchführen, ändert sich in der Sache nichts. Die zuständigen Landesbehörden hatten sich bereits im Dezember 2011 damit einverstanden erklärt, dass insoweit die BAMF-Zulassung die Landesbescheinigung ersetzt. Dieses Einverständnis gilt unverändert fort.

  • Berufsbezogene Deutschsprachförderung (§ 45a AufenthG): Für berufsbezogene Deutschsprachkurse lag das Einverständnis der Landesbehörden bislang nicht vor. Dieses haben die Landesbehörden nun erteilt, sodass auch für Kurse nach § 45a AufenthG die BAMF-Zulassung als Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG anerkannt wird.

  • Rückwirkung: Die BAMF-Bestätigungen bzw. -Zulassungen treten auch dann an die Stelle der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, wenn sie bereits vor Bekanntgabe des Erlasses erteilt wurden.

Ausblick

Für gemeinnützige Träger, die Integrationskurse (§ 43 AufenthG) oder berufsbezogene Deutschsprachkurse (§ 45a AufenthG) anbieten, entfällt der Aufwand, zusätzlich zur BAMF-Zulassung eine gesonderte Bescheinigung der Landesbehörde einzuholen. Die vorhandene BAMF-Zulassung genügt, um die formellen Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG zu erfüllen. Die Erleichterung gilt ausdrücklich auch für Kurse nach § 45a AufenthG, für die das vereinfachte Verfahren seit dem 1. Januar 2025 anwendbar ist. Der Erlass ist zudem rückwirkend relevant, weil er auch BAMF-Zulassungen erfasst, die bereits vor seiner Bekanntgabe erteilt wurden. Für die Praxis bedeutet das eine erhebliche administrative Entlastung, weil die BAMF-Zulassung die gesonderte Bescheinigung der Landesbehörde ersetzt.

Wenn Sie Fragen in diesem Bereich haben, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS.

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