Beteiligte zu 1 des Verfahrens war eine GmbH, die alleinige Gesellschafter zweier weiterer Gesellschaften war. Letztere beiden Gesellschaften sind die weiteren Beteiligten des Verfahrens. Mit notarieller Urkunde vereinbarten die zuletzt genannten Beteiligten (zu 2. und zu 3.), die GmbH formwechselnd in eine Kommanditgesellschaft umzuwandeln. Die Firmierung sollte auf UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG lauten. Als Komplementärin sollte die Beteiligte zu 3. ohne Kapitaleinlage mit Eintragung des Formwechsels im Handelsregister der Beteiligten zu 1. beitreten. Die Beteiligte zu 2. sollte mit einer Kommanditeinlage als Kommanditistin an der Gesellschaft beteiligt werden. Die Eintragung der Umwandlung wurde in das Handelsregister entsprechend beantragt, wobei das Registergericht diesen Eintragungsantrag zurückgewiesen hat, da der Formwechsel dem Grundsatz der Kontinuität der Gesellschafter widerspreche. Die Gesellschafter des durch den Formwechsel entstehenden Rechtsträgers müssten bereits vor dem Formwechsel Gesellschafter der formwechselnden GmbH geworden sein, was hier nicht der Fall war, da die Komplementärin erst mit Eintragung des Formwechsels Gesellschafterin werden sollte. Gegen diese Entscheidung des Registergerichts wurde Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde hatte Erfolg. Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass ein praktisches Bedürfnis dafür bestehe, dass sich die Beteiligten auch auf einen Beitrittszeitpunkt genau im Moment des Wirksamwerdens des Formwechsels verständigen können. In der typischen GmbH & Co. KG verfolge die Komplementärin keine eigenen wirtschaftlichen Ziele. Ihre Existenzberechtigung stehe und falle mit der KG. Eine Kapitalbeteiligung sei typischerweise nicht vorgesehen. Eine solche wäre aber Voraussetzung, damit die GmbH bereits vor Wirksamwerden des Formwechsels der bisherigen Rechtsträgerin beitreten könne. Als Alternative zu einem Beitritt im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels bliebe damit nur, die spätere Komplementär-GmbH mit einer zumindest geringfügigen Kapitalbeteiligung auszustatten und diese bereits vor Wirksamwerden der Umwandlung dem formwechselnden Rechtsträger beitreten zu lassen. Eine derartige Konstruktion widerspreche jedoch der Zielsetzung, die der Gesetzgeber mit dem Prinzip der Kontinuität der Mitgliedschaft verbunden hat.
Praxishinweis
Der Zeitpunkt für die erforderliche bestehende Beteiligung an dem umzuwandelnden Rechtsträger kann nach diesem Urteil auf den Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister „getaktet“ werden. Die entsprechenden Beteiligungsverhältnisse müssen daher nicht zwingend vorher geschaffen werden, was eine Erleichterung in der Umwandlungspraxis darstellt.