In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit veräußerte die Inhaberin ihr Handelsgewerbe mit dem Firmennamen „Apotheke A“. Der Käufer führte das Handelsgewerbe unter dem Namen „Apotheke B“ weiter und beantragte die Eintragung der Firmenfortführung in das Handelsregister. Das zuständige Registergericht lehnte die Eintragung jedoch mittels Zwischenverfügung ab, da § 22 HGB die unveränderte Fortführung der Firma voraussetze.
Das Gericht sah dies anders und gab der Beschwerde der Käuferin statt. Nach dem Grundsatz der Firmenidentität dürfen zwar im Rechtsverkehr keine Zweifel an der Identität der bisherigen und der fortgeführten Firma bestehen. Die Firma müsse danach im Wesentlichen unverändert bleiben. Allerdings seien Änderungen der Firma bei einer Fortführung dann zulässig, wenn nur unwesentliche Änderungen vorliegen. Hier handele es sich um die einzige Apotheke im Ortsteil. Der Inhaber sei daher regelmäßig weder bekannt noch werde er genannt, wenn von einer bestimmten Apotheke gesprochen werde. Gerade im Bereich des Handelns mit Arzneimitteln und sonstigen medizinischen Artikeln werde maßgeblich auf die Örtlichkeit oder den Fantasienamen der Apotheke abgestellt. Der Personenteil der Firma habe daher nach der Verkehrsanschauung und aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise keine prägende Bedeutung für die Firma.
Praxishinweis
Zulässige unwesentliche Änderungen liegen daher vor, wenn die Identität hiervon nicht berührt wird. Zulässig sind daher z.B. bloße Änderungen der Schreibweise, orthographische Aktualisierungen, Weglassen oder Hinzufügen von Initialen bei Personenfirmen, das Weglassen des Gründungsjahres sowie der Wechsel zwischen ausgeschriebenem und abgekürztem Rechtsformzusatz. Wesentliche Änderungen hingegen können nur in besonderen Fällen zulässig sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Änderungen zur Verhinderung einer Irreführung notwendig sind.