Zu den Ansprüchen einer Influencerin als ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH für Online-Modevertrieb

06.04.2020
Gesellschaftsrecht
2 Minuten

Das OLG Stuttgart stellte mit seiner Entscheidung vom 12.03.2020 (Az. 14 U 155/19) klar, dass einer Influencerin für verkaufsfördernde Aktivitäten auf ihrem Instagram-Account auch ohne schriftliche Vereinbarung mit einem Modeunternehmen eine Umsatzbeteiligung zustehen kann.

Worum ging es?

Im zugrundeliegenden Sachverhalt betätigte sich die damals 20-jährige Klägerin seit 2013 als “Fashion-Bloggerin” und postete auf ihrem Instagram-Account Bilder von sich und von den von ihren gestalteten Bekleidungsstücken unter einem eigenen Modelabel. Sie erlangte damals bereits mit circa 50.000, heute rund 900.000 Followern auf Instagram einen gewissen Bekanntheitsgrad. Ende 2014 vereinbarte der jetzige Geschäftsführer der beklagten GmbH mit ihr eine Zusammenarbeit dergestalt, dass sie gemeinsam mit Logos veredelte Kleidungsstücke in einem Online-Shop verkaufen wollten. Die Klägerin sollte dabei eine 10%ige Umsatzbeteiligung erhalten. Diese Vereinbarung wurde nicht schriftlich niedergelegt. Ab November 2015 war die Klägerin Geschäftsführerin der zunächst als Unternehmergesellschaft (UG) gegründeten Beklagten. Sie bezog dafür kein Gehalt, sondern erhielt weiterhin einen 10%igen Anteil an den Umsätzen der unter der angemeldeten Marke “Blackdope” vertriebenen Produkte. Alleingesellschafter der UG und späteren GmbH war deren heutiger Geschäftsführer. Nach einem Streit mit diesem schied die Klägerin zum 01.06.2016 aus der GmbH aus. Sie behauptet, während ihrer Zeit als Geschäftsführerin nicht über finanzielle Dinge unterrichtet worden zu sein, weshalb sie u.a. die Feststellung geltend macht, dass die beklagte GmbH abzüglich bereits bezahlter rund 21.000,00 EUR ihr 10% des Nettoumsatzes bezahlen müsse.

Wie entschied das Gericht?

Das OLG bestätigte die vorherige Entscheidung des Landgerichts, wonach der Klägerin bis zu ihrem Ausscheiden eine 10%ige Beteiligung an dem mit “Blackdope-Produkten” erzielten Nettoumsatz zustehe. Nach ihrem Ausscheiden habe sie noch für einen 2-Jahres-Zeitraum einen auf 5% reduzierten Anspruch. Zwar hätten die Parteien keine vertraglichen Regelungen für die Honorierung der Geschäftsführertätigkeit der Klägerin getroffen. Diese Regelungslücke sei jedoch durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu füllen. Hierbei komme es auf den hypothetischen Willen der Parteien an. Die vereinbarte Umsatzbeteiligung sei zum einen für die konkrete verkaufsfördernde Aktivität der Klägerin, ihre Mithilfe bei den Entwürfen und die von ihr geposteten Fotos mit den Bekleidungsstücken, zum anderen aber auch im Hinblick auf die Übernahme der von der Klägerin verwendeten Bezeichnung “Blackdope” sowie im Hinblick auf das verkaufsfördernde positive Image und die Bekanntheit der Klägerin gewährt worden. Bei einem Ausschieden hätte man das zunehmende “Verblassen” der Verbindung der “Blackdope”-Produkte berücksichtigt. Insoweit stehe der Klägerin ein reduzierter Anspruch zu.

Praxishinweis

Das Urteil zeigt, dass Umsatzbeteiligungen in jedem Fall nur schriftlich vereinbart werden sollen. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung von geschäftlich unerfahrenen Personen. Im vorliegenden Fall führte nicht einmal der Boykottaufruf der Klägerin hinsichtlich der Produkte zu einem Wegfall des Anspruchs auf Umsatzbeteiligung.

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