Der BGH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob und welche Sonderzeichen als Namensbestandteil zur Kennzeichnung einer Firma geeignet sind (BGH, Beschluss v. 25.01.2022, Az. II ZB 15/21).
Firmennamen müssen gem. § 18 Abs. 1 HGB zur Kennzeichnung geeignet sein, damit sie ihre Namensfunktion erfüllen können, § 17 Abs. 1 HGB. Hierfür ist es erforderlich, dass ein Firmenname aussprechbar und artikulierbar ist. Nach dem Kriterium der Aussprechbarkeit richtet sich auch die Zulässigkeit von Sonderzeichen als Firmenbestandteil. So werden die Zeichen „+“ und „&“ als zulässig angesehen, da sie im geschäftlichen Verkehr als „plus“ bzw. „und“ ausgesprochen werden und ihnen somit eine Wortersatzfunktion zukommt.
Im vorliegenden Rechtsstreit bat die „// CRASH Service Gesellschaft mbH & Co. KG“ um Eintragung ins Handelsregister. Streitig ist, ob das Sonderzeichen „/“ (Eng.: slash) artikulier- und aussprechbar und somit zur Kennzeichnung geeignet ist. Das Registergericht hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen.
Der BGH hat die Beschwerde der Firma als unbegründet abgelehnt. Der Firmenname kann in der derzeitigen Fassung nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Der Firmenname besitze nicht die für eine Sachfirma erforderliche Kennzeicheneignung. Die Firma habe hier in Form eines Wortwitzes einen Art Vers schaffen wollen: „slash slash crash“.
Das Gericht habe feststellen müssen, dass das Sonderzeichen „/“ im allgemeinen Sprachgebrauch nicht bereits derart als Wortersatz verwendet wird, wie beispielsweise das Sonderzeichen „@“ für „at“. Der Verkehr billigt dem „/“ bislang keine vergleichbare Wortersatzfunktion zu, sodass eine Eintragung des Firmennamens nicht erfolgen konnte.
Sonderzeichen können im Rahmen eines Firmennamens zur Kennzeichnung zugelassen werden, wenn sie aussprechbar und artikulierbar sind. Dies ist bei Sonderzeichen gegeben, wenn diesem im Rechtsverkehr eine Wortersatzfunktion zukommt. Bei dem Sonderzeichen „/“ für „slash“ ist dies bislang in der breiten Masse nicht der Fall.