Weil vor allem die Preise für Heizöl, Gas, Sprit und Strom, aber auch die Lebensmittelkosten in den vergangenen Monaten drastisch gestiegen sind, hatte das Bundeskabinett im März den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzesbeschlossen. Nun soll dieses um weitere Maßnahmen ergänzt werden, um die Folgen des Preisanstiegs für die Betroffenen abzufedern.
Am 27. April hat das Kabinett für den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 nun weitere steuerliche Maßnahmen beschlossen, um die Auswirkungen des Ukrainekriegs und der Corona-Pandemie auf die Preise für Energie- und Lebensmittelversorgung abzumildern. So sollen auch eine Energiepreispauschale und ein einmaliger Kinderbonus in das Gesetz aufgenommen.
Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro soll allen Erwerbstätigen einmalig ausgezahlt werden. Anspruch darauf haben – so soll es im Gesetz aufgenommen werden – Steuerpflichtige mit Einkünften nach §§ 13, 15 oder 18 EStG sowie Arbeitnehmer der Steuerklassen I bis V und geringfügig Beschäftigte, die pauschal besteuert werden. Die Auszahlung soll über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers erfolgen. Selbstständige erhalten die Pauschale über eine Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung. Die Energiepreispauschale unterliegt der Einkommensteuer.
Den geplanten Kinderbonus in Höhe von 100 Euro pro Kind erhalten Familien voraussichtlich ab Juli 2022 über die Familienkasse. Er wird zusätzlich zum Kindergeld einmalig ausgezahlt und auf den Kinderfreibetrag angerechnet.
Weitere Maßnahmen aus dem Steuerentlastungspaket 2022 sind eine höhere Entfernungspauschale mit 38 Cent ab dem 21. Kilometer, ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.200 Euro) sowie ein höherer Grundfreibetrag (10.347 Euro). Diese Änderungen sollen rückwirkend zum 1. Januar 2022 gelten. Geplant ist in diesem Zusammenhang auch eine Anhebung des Höchstbetrages für Unterhaltszahlungen, über den in Kürze entscheiden wird.
Wichtig: Da die rückwirkende Anhebung des Grundsteuerfreibetrag unmittelbare Auswirkungen auf Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit sich bringt, müssen Unternehmen die seit Jahresbeginn 2022 erfolgten Lohnzahlungen an ihre Arbeitnehmer in der Regel korrigieren. Wie diese Neuberechnung zu erfolgen hat, ist nicht festgelegt.
Möglichkeiten:
Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume
Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume
Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen Bezug
Die Finanzverwaltung hat hierfür geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022 veröffentlicht, deren Anwendung voraussichtlich ab dem 1. Juni erfolgen soll.