Am 17. November 2023 hat der Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Die abschließende Beratung im Bundesrat ist für den 24. November 2023 geplant. Die jährliche Steuerentlastung für die Wirtschaft beträgt nunmehr nur noch 6,3 Milliarden Euro und wurde somit in den abschließenden Verhandlungen gegenüber dem ersten Entwurf deutlich reduziert.
Gegenüber dem Regierungsentwurf haben sich unter anderem folgende Änderungen ergeben:
Bei der Prämie für Investitionen in Klimaeffizienz wurde ergänzt, dass das geförderte Wirtschaftsgut auch in einer Betriebsstätte innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz genutzt werden kann. Darüber hinaus wurde als Start des Förderzeitraums nun der 1. März 2024 (vorher 1. Januar 2024) bestimmt. Ferner wurde klargestellt, dass beihilfefreie Förderkredite nicht dem Kumulierungsverbot des Gesetzes unterliegen. Darüber hinaus wurde die Bundesregierung in einer Protokollerklärung aufgefordert, bei den Voraussetzungen noch einmal die Auditierungsvorgaben zu prüfen. Ziel sollte sein, den Zugang zur Prämie gerade für die kleinen und mittleren Unternehmen noch einmal deutlich zu vereinfachen.
Die mit dem Gesetzentwurf avisierten Verbesserungen bei der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) sollen bereits ab 2024 gelten, nicht erst ab 2025.
Der dauerhafte Verlustrücktrag von drei Jahren wird nur temporär für 2024 und 2025 auf 10 beziehungsweise 20 Millionen angehoben. Ab 2026 soll der Verlustrücktrag dann 5 beziehungsweise 10 Millionen Euro betragen.
Der Regierungsentwurf sah vor, für die Jahre 2024 bis 2027 den maximalen Verrechnungssatz bei der Mindestgewinnbesteuerung von 60 Prozent auf 80 Prozent anzuheben. Nunmehr soll dieser temporär lediglich auf 75 Prozent angehoben werden.
Die bei der Zinsschranke (§ 4h EStG) avisierte Anti-Fragmentierungsklausel soll nun nicht mehr umgesetzt werden.
Nicht übernommen wurde die im Regierungsentwurf vorgesehene Zinshöhenschranke. Bei grenzüberschreitenden Finanzierungen im Konzern wurde in einem neuen § 1 Abs. 3d und 3e AStG eine Verschärfung der entsprechenden Verrechnungspreisvorschriften vorgenommen. Die Finanzierungen sollen unter anderem nur dann anerkannt werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass diese Finanzierungen wirtschaftlich erforderlich sind.
Der maximale Bruttolistenpreis für die Viertelung der Bemessungsgrundlage bei reinen E-Pkw wird von 60.000 Euro auf 70.000 (statt 80.000) Euro erhöht. Für Hybrid-Pkw wird die Alternativmöglichkeit in Form der bestehenden Kilometergrenze (Zulassung ab 1. Januar 2025: mindestens 80 Kilometer Reichweite) zur Erlangung der Halbierung der Bemessungsgrundlage aufgehoben. Ursprünglich hatte sich die Bundesregierung gegen die Änderungen bei den Hybrid-Pkw ausgesprochen. Der Bruttolistenpreis wird demnach nur noch dann zur Hälfte angesetzt, wenn das Fahrzeug einen Kohlendioxidausstoß von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat.
Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird auf 9 Euro angehoben und die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden – stärker als im Regierungsentwurf vorgesehen – auf 32 Euro für einen vollen Kalendertag, auf 16 Euro für Tage ohne Übernachtung bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden und auf ebenfalls 16 Euro für An- und Abreisetage angehoben.
Neben elektronischen Rechnungen (eRechnungen), die der europäischen CEN-Norm EN 16931 entsprechen, sollen auch davon abweichende strukturierte Datenformate verwendet werden dürfen. Voraussetzung ist, dass sich die beiden Vertragspartner auf das abweichende strukturierte Datenformat geeinigt haben und das Format die richtige und vollständige Weitergabe der erforderlichen Angaben an das künftige Meldesystem ermöglicht. Entsprechend der Begründung zum Änderungsantrag müssen dazu die Daten aus dem verwendeten Format so „extrahiert werden können, dass das Ergebnis der CEN-Norm EN 16931 entspricht oder mit dieser kompatibel ist.“ Damit konnte die faktische Abschaffung etablierter Verfahren wie EDI vermieden werden.
Die Übergangsregelung zur Ausstellung von eRechnungen sieht nunmehr vor, dass Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr 800.000 Euro überschritten hat, erst ab dem 1. Januar 2027 zur Ausstellung von eRechnungen verpflichtet sind. Ab dem 1. Januar 2028 müssen dann alle Unternehmen an ihre unternehmerischen Kunden eRechnungen stellen. Bei der Empfangspflicht zum 1. Januar 2025 hat sich nichts geändert.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für die Lieferung von Gas und Wärme wird nicht wie ursprünglich vorgesehen bis zum 31. März 2024, sondern nur auf Lieferungen bis zum 29. Februar 2024 angewendet.
Um bürokratischen Aufwand bei der (lohn-)steuerlichen Behandlung der Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu reduzieren, wurde bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 die Einführung eines umfassenden elektronischen Datenaustausches zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern beschlossen. Der ursprünglich gesetzlich vorgesehene Starttermin der Einführung des Datenaustauschs (1. Januar 2024) wird um zwei Jahre auf den 1. Januar 2026 verschoben.
Für Lohnsteuerbescheinigungen ab 2023 ist die Übermittlung unter Angabe der eTIN nicht mehr zulässig, sondern ausschließlich anhand der Identifikationsnummer möglich. In der Praxis führt dies zu Problemen, insbesondere wenn der Arbeitgeber die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers nicht erhält. Nach der Neuregelung übermitteln die Finanzämter die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf Anfrage an den Arbeitgeber, wenn dieser für den Arbeitnehmer bereits eine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2022 übermittelt hat und der Arbeitgeber zugleich versichert, dass das Dienstverhältnis über den 31. Dezember 2022 hinaus fortbestanden hat und der Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat.
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