Mit leitenden Angestellten oder Geschäftsführern ist häufig vereinbart, dass diese bestimmten Vorsorgeuntersuchungen durchführen lassen müssen, um gesundheitliche Risiken frühzeitig zu erkennen. Im Rahmen von Betriebsprüfungen wird aber immer wieder die Frage problematisiert, ob vertraglich vereinbarte Vorsorgeuntersuchungen, die Führungskräfte regelmäßig durchführen lassen müssen, steuerfrei zu behandeln sind oder nicht.
Der BFH hat sich zuletzt 1982 konkret mit dieser Frage beschäftigt (Urteil v. 17.9.1982, VI R 75/79, BStBl II 1983, 39). Das Thema ist aber immer noch aktuell. Im entschiedenen Fall gewährte eine GmbH aufgrund der betriebsinternen Bestimmungen ihren Führungskräften als Ergänzung der eigenen Gesundheitsvorsorge regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen. Dabei wurden so genannte Grunduntersuchungen im Rahmen eines Gruppenvertrags, welchen die GmbH mit einer bestimmten Klinik abgeschlossen hatte, durchgeführt.
Die Untersuchungen fanden turnusgemäß alle drei Jahre, bei Mitarbeitern, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, alle zwei Jahre statt. Das Untersuchungsprogramm war zwischen der GmbH und der Klinik im Einzelnen festgelegt, dauerte ein bis zwei Tage und die entsprechend hohen Kosten wurden von der GmbH übernommen.
Der untersuchte Arbeitnehmer erhielt von der Klinik einen Befund und Arztbericht an seine Privatadresse zugesandt. Die GmbH erwartete, dass die betroffenen Mitarbeiter von den Versorgungsmaßnahmen regelmäßig und bereitwillig Gebrauch machten. Bei Nichtteilnahme waren Sanktionen vorgesehen.
Der Lohnsteuerprüfer sah aufgrund solch umfangreicher Untersuchungen primär ein besonderes Interesse der Arbeitnehmer und unterwarf diese Leistungen der Lohnbesteuerung. Auch das zuständige Finanzgericht sah in den Vorsorgeuntersuchungen einen individuell abgrenzbaren geldwerten Vorteil in Form eines Sachbezugs.
Der BFH kam erfreulicherweise im Revisionsverfahren zu der Auffassung, dass es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelte, weil die Untersuchungen im überwiegenden betrieblichen Interesse erfolgten und deshalb nicht als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Dienste der leitenden Arbeitnehmer durchgeführt wurden.
Dies wird schon dadurch deutlich, dass der betroffene Arbeitgeber
den Personenkreis, der untersucht werden sollte, sowie
den Untersuchungsturnus und
das Untersuchungsprogramm
bestimmt hat.
Die Arbeitnehmer konnten also die Untersuchungen nicht beantragen oder auswählen, ob sie diese häufiger oder weniger häufig durchführen lassen. Bei zusätzliche Untersuchungen, mussten die Führungskräfte die Kosten dafür selbst tragen. Der Arbeitgeber legte Wert auf ein objektiv festgestelltes Gesundheitsbild seiner Arbeitnehmer, weshalb er die Untersuchungen bei einer Klinik seines Vertrauens verlangt und die Kosten für Untersuchungen durch andere Ärzte nicht übernommen hat.
Nach Auffassung des BFH sprach gerade der eingeschränkte Personenkreis der leitenden Angestellten für das betriebliche Interesse. Der BFH hat eine Antwort auf die Frage, wie er geurteilt hätte, wenn alle Arbeitnehmer betroffen gewesen wären, bewusst offengelassen.
Indizien für überwiegendes Arbeitgeberinteresse können sein:
Sanktionen: Das ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse an den Untersuchungen, ergibt sich auch aus dem mittelbaren Zwang, den der Arbeitgeber dadurch ausübte, dass er finanzielle Nachteile in Aussicht stellte, falls ein Arbeitnehmer sich nicht untersuchen ließ.
Untersuchungsbericht für Werksarzt: Das eigenbetriebliche Interesse an den Untersuchungen kommt ferner darin zum Ausdruck, dass der Werksarzt eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts erhielt und dieser die Arbeitnehmer ggf. in Bezug auf eine weitere ärztliche Behandlung beraten sollte.
Das BFH-Urteil ist sachgerecht und wirtschaftlich vernünftig, weil Führungskräfte besonders stressgefährdet und weniger leicht auswechselbar sind, so dass es im Rahmen sowohl der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht als auch im Eigeninteresse des Unternehmens liegen muss, den Gesundheitszustand leitender Angestellter durch intensive Vorsorgeuntersuchungen rechtzeitig und regelmäßig zu überprüfen.