Bei dem streitgegenständlichen Verschmelzungsvorgang waren an der übernehmenden GmbH zum Teil andere Gesellschafter beteiligt als an der übertragenden GmbH. Die Gesellschafter der übernehmenden GmbH beschlossen zunächst eine „vorläufige“ Umstellung des Stammkapitals auf „krumme“ Euro-Beträge. Danach wurde eine Kapitalerhöhung zum Zweck der Verschmelzung durch glättendes Aufstocken der Anteile der an den Gesellschaften beteiligten Gesellschafter mit „gleichzeitiger“ Barkapitalerhöhung durch glättendes Aufstocken der Anteile der an der übertragenden GmbH nicht beteiligten Gesellschafter beschlossen. Das Registergericht lehnte die Eintragung dieser Beschlüsse ab, da es nicht möglich sei, zeitgleich das Stammkapital zur Durchführung der Verschmelzung zu erhöhen und zur Glättung der Nennbeträge diese aufzustocken. Diese müsse vielmehr in mehreren Schritten erfolgen. Zudem setze die Durchführung der Kapitalerhöhung die Übernahme des Geschäftsanteils am erhöhten Kapital voraus. Daher wurde der Eintragungsantrag abgelehnt.
Die Beschwerde der Gesellschafft hatte keinen Erfolg. Die Maßnahmen zur Euro-Umstellung und zur Verschmelzungskapitalerhöhung seien getrennt vorzunehmen. Zunächst seien die Euro-Umstellung und eine ordentliche Kapitalerhöhung auf einen glatten Euro-Betrag zu beschließen. Anknüpfend an das geglättete Stammkapital können danach auch im Rahmen der Verschmelzung eine Kapitalerhöhung vorgenommen werden. Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils müsse nämlich auf volle Euro lauten, was hier nicht der Fall gewesen sei. Ferner verweist das Gericht auf § 1 Abs.1 Satz 4 EGGmbHG, wonach eine Änderung des Stammkapitals nach dem 31. Dezember 2001 nur eingetragen werden kann, wenn das Kapital auf Euro umgestellt ist. Es könnten weitere Änderungen an dem Stammkapital vorgenommen werden. Nach ordnungsgemäßer Durchführung der EUR-Umstellung könne die Gesellschaft ihr Stammkapital zur Durchführung einer Verschmelzung erhöhen. Es sei zwar möglich, die Kapitalerhöhungsbeschlüsse in dieselbe Urkunde aufzunehmen, es seien aber getrennte Beschlussgegenstände vorzusehen. Die Eintragung im Handelsregister habe gesondert zu erfolgen. Die zunächst zu erfolgende Eintragung der Kapitalerhöhung zur Euro-Glättung und sodann der Kapitalerhöhung zur Verschmelzung diene zudem auch der Übersichtlichkeit der Eintragungen im Handelsregister und damit der Erleichterung und dem Schutz des Handelsverkehrs. Im Handelsregister werden nämlich die jeweiligen Zwecke der Kapitalerhöhung sowie die auf jede einzelne Kapitalmaßnahme entfallenden Erhöhungsbeträge eingetragen. Diese Übersichtlichkeit gehe aber verloren, wenn man eine einaktige Kapitalerhöhungsmaßnahme zuließe, ohne dass dies durch ein besonderes Interesse der Gesellschaft oder ihrer Anteilsinhaber an dieser Vorgehensweise gerechtfertigt sei.
Praxishinweis
Diese Entscheidung sollte insbesondere Gesellschaften beachten, die eine Verschmelzung unter der Beteiligung von sog. „Altgesellschaften“ (Gründung vor dem 01.01.1999) anstreben. Hier kann es zwingend erforderlich sein, vor Durchführung dieser Maßnahme eine Umstellung des Stammkapitals auf Euro und dessen Glättung auf volle Beträge vorzunehmen. Andernfalls droht die Zurückweisung des gesamten Umwandlungsvorgangs.