In Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten erhält die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten eine erhöhte Bedeutung.
Ein Verlust bei beschränkt haftenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft (z.B. einer GmbH & Co. KG) kann jedoch nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, als er bei der Kommanditgesellschaft zu einem negativen Eigenkapitalkonto führt oder einen Negativsaldo erhöht. Im Übrigen kann der Verlust lediglich vorgetragen und mit späteren Gewinnen aus derselben Kommanditgesellschaft verrechnet werden.
Der Verlustausgleich kann jedoch gesichert werden, wenn vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs eine Einlage in das Eigenkapitalkonto geleistet wird.
Eine solche Einlage kann auch liquiditätsschonend für den Gesellschafter dadurch durchgeführt werden, dass auf eine Gesellschafterforderung gegenüber der KG verzichtet wird. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft freiwillige Einlagen ausdrücklich zulässt oder vorab ein Gesellschafterbeschluss über ihre Zulässigkeit gefasst wird. Andernfalls wird die freiwillige Einlage als Zuführung zum Fremdkapital eingestuft, durch die ein weiterer Verlustausgleich nicht ermöglicht wird.
Des Weiteren kann ein weiterer Verlustausgleich ohne Liquiditätszufluss auch erreicht werden, indem im Handelsregister vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs eine erhöhte Haftsumme eingetragen wird. Diese ist dann aber mit einer entsprechenden Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der KG verbunden.
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