Wenn für die Veräußerung eines begünstigten Wirtschaftsgutes in 2016 eine Rücklage gem. § 6b Abs. 3 EStG gebildet wurde, drohte in 2020 die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage, wenn nicht die Anschaffung oder Herstellung spätestens in diesem Jahr erfolgte oder mit der Herstellung eines Betriebsgebäudes begonnen wurde. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetzes ist die Reinvestitionsfrist um ein Jahr verlängert worden. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuergesetztes sollen sie um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Generell wird die Reinvestitionsfrist um ein Jahr verlängert, sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und aufgelöst werden müsste. Auch die Investitionsfrist für Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 3 EStG soll noch einmal verlängert werden. Wenn die dreijährige oder bereits verlängerte vierjährige Frist in 2021 ausläuft, können die Investitionen noch steuerunschädlich im Jahr 2022 erfolgen.
Mit BMF-Schreiben vom 13. Januar 2021 sind auch die Reinvestitionsfristen bei der die Rücklage für Ersatzbeschaffung gem. R 6.6 EStR 2012 um ein Jahr verlängert worden, wenn die Reinvestitionsfristen ansonsten in 2020 ablaufen würden.
Steuertipp
Danach ist die Ersatzinvestition eines beweglichen Wirtschaftsgutes, für dessen Ausscheiden im Jahr 2019 eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet wurde, noch in 2021 zulässig. Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass die Ersatzbeschaffung noch ernstlich geplant ist, aber aus besonderen Gründen noch nicht umgesetzt werden konnte, verlängert sich die Vier-Jahresfrist des R 6.6 Abs. 4 Satz 5 EStR 2012 auf fünf Jahre, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut im Jahr 2016 ausgeschieden ist. Ebenso verlängern sich die Fristen nach Maßgabe von R 6.6 Abs. 4 Satz 4 EStR 2012 für Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG, die im Jahr 2016 ausgeschieden sind, sowie für neu hergestellte Gebäude bei Ausscheiden im Jahr 2014 um jeweils ein Jahr.