Verjährung einer Gesellschaftsschuld nach Auflösung der GbR

20.04.2022
Gesellschaftsrecht
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Für Gesellschafter einer aufgelösten Gesellschaft richtet sich die Verjährungsfrist nach den Grundsätzen der Gesellschafterschuld im Sinne des § 159 HGB und nicht nach den allgemeinen Verjährungsfristen des § 195 BGB (BGH Urteil v. 16.12.2021, IX ZR 81/21).

Was ist passiert?

Eine Rechtsanwalts-GbR hat von der Versicherung eines rechtschutzversicherten Mandanten einen Gebührenvorschuss für einen Gerichtstermin erhalten. Ohne dass der Gerichtstermin stattfand, wurde der Anwaltsvertrag aufgrund der Insolvenz des Mandanten aufgelöst. Des Weiteren wurde die GbR aufgelöst. Die Versicherung verlangt nun von beiden Gesellschaftern den Gebührenvorschuss in Höhe von 2000 Euro, für den nicht wahrgenommenen Gerichtstermin zurück.

Die Anwälte erhoben Widerspruch gegen die 2019 erwirkten Mahnbescheide der Versicherung. Erst anderthalb Jahre später leitete die Versicherung weitere Schritte ein. Die Rechtsanwälte erhoben eine Verjährungseinrede, der Klage wurde von Amtsgericht Osnabrück trotzdem stattgegeben. Ein Anwalt hat die Klageabweisung beantragt, das Landgericht Osnabrück sowie der Bundesgerichtshof gaben der Klage auf Rückzahlung des Vorschusses statt.

Nach dem BGH wird ein Gebührenvorschuss unter der aufschiebenden Bedingung geleistet, dass der Anspruch tatsächlich in der Höhe der entsteht. Bei Wegfall des Termins besteht in der Höhe ein Rückzahlungsanspruch nach §§ 675, 666 BGB. Dies ist laut den Karlsruher Richtern nicht erst mit Einritt der Bedingung der Fall, sondern aufschiebend mit dem Zeitpunkt der Leistung des Vorschusses bedingt.

Ferner gelten Sonderverjährungsfristen für die Gesellschafter der aufgelösten GbR. Da der Anwaltsvertrag mit der Anwaltsgesellschaft geschlossen wurde und diese nicht mehr existiert, haften die Gesellschafter akzessorisch für die Schulden der Personengesellschaft. Die Verjährung richtet sich demnach nicht nach der allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 BGB, sondern nach der Sondervorschrift des § 159 HGB für Gesellschafterschulden. Danach verjähren die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach der Auflösung der GbR.

Praxishinweis:

Zwar kann der Gesellschafter einer GbR wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft alle Einwendungen geltend machen, die auch der GbR zustehen. Wenn der Gesellschafter die Einrede der Verjährung erheben will, ist ggf. die Sonderverjährungsfrist des § 159 HGB zu beachten.

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