Update Hinweisgeberschutzgesetz

28.03.2023
Arbeitsrecht
2 Minuten

Nachdem der Bundesrat am 10.2.2023 dem zunächst vom Bundestag vorgelegten Gesetzesentwurf (SCHOMERUS berichtete Regierungsentwurf zur Umsetzung der Whistleblower-Richtline (schomerus.de)) zum Hinweisgeberschutzgesetz seine Zustimmung verweigerte, hat der Bundestag am 17.3.2023 eine überarbeitete Fassung des Hinweisgeberschutzgesetzes in erster Lesung behandelt. Am 27.3.203 beschäftigte sich nun der Rechtsausschuss des Bundestags mit dem Gesetzesentwurf. Dieser dürfte nach vorläufigen Prognosen bereits Anfang Mai gültiges Recht werden. Für viele Unternehmen besteht damit spätestens jetzt dringender Handlungsbedarf, denn einige Bestandteile des Gesetzeswerkes sind noch einmal verändert und verschärft worden. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Was ist zuletzt passiert?

Der von den Unionsparteien beherrschte Bundesrat störte sich an dem aus ihrer Sicht insbesondere kleine und mittlere Unternehmen treffenden bürokratischen Mehraufwand, bedingt durch den teilweise weit über den sachlichen Anwendungsbereich der europäischen „Whistleblower-Richtlinie“ hinausgehenden Gesetzesentwurf und versagte daher die Zustimmung.

Nun hat sich die Bundesregierung eines „Tricks“ bedient, um eine Anrufung des Untersuchungsausschusses zu verhindern. Sie hat das Hinweisgeberschutzgesetz in zwei Gesetzesentwürfe gespalten: Einen, der ohne Zustimmungspflichten des Bundesrats auskommt und die wesentlichen Regelungen enthält und einen gesonderten Gesetzesentwurf, der die zustimmungspflichtigen Bestandteile, nämlich die Regelungen zu Beamten der Länder und Kommunen, enthält. Hintergrund hierfür dürfte nicht zuletzt sein, dass die EU-Kommission mittlerweile ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik angestrengt hat. Angesichts des Umstandes, dass die zugrundeliegende Richtlinie bereits zum 17.12.2021 hätte umgesetzt werden müssen, ein nachvollziehbarer Schritt.

Was hat sich im Vergleich zum ersten Gesetzesentwurf geändert?

Die wohl einschneidendste Veränderung im neuen Gesetzesentwurf ist die verkürzte Frist, mit der das Gesetz in Kraft treten soll. Dieses wird nun nicht mehr wie ursprünglich vorgesehen drei Monate nach Verkündung geschehen, die Frist wurde vielmehr auf einen Monat beschränkt.

Im Übrigen bleibt es bei der Staffelung nach Unternehmensgröße, für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern besteht also unmittelbar Handlungsbedarf. Denn aktuelle Schätzungen gehen davon aus, dass das Gesetz bereits im Mai 2023 in Kraft treten soll. Ab diesem Zeitpunkt sind diese Unternehmen verpflichtet, die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes zu erfüllen. Hierunter fällt insbesondere auch die Einrichtung einer entsprechenden Meldestelle (vgl. zu den übrigen Anforderungen Regierungsentwurf zur Umsetzung der Whistleblower-Richtline (schomerus.de)).

Aber auch für kleine und mittlere Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeitern ist durch den verlängerten Gesetzgebungsprozess die Umsetzungsfrist, die weiterhin am 17.12.2023 endet, erheblich verkürzt worden. Es bleibt also wenig Zeit, um sich auf die neuen Vorgaben einzustellen.

Im Übrigen ist der aktuell vorliegende Gesetzesentwurf an einigen Stellen noch einmal überarbeitet worden. So enthält der aktuelle Gesetzesentwurf entgegen dem Wortlaut des letzten Gesetzesentwurfs eine Verpflichtung auch zur Entgegenahme von anonymen Hinweisen. Ein entsprechendes Meldesystem muss spätestens ab 1.1.2025 eine anonyme Kontaktaufnahme ermöglichen.

Fazit

Das Hin und Her zwischen Bundestag und Bundesrat hat es für Unternehmen nicht leichter gemacht. Nun wird aber auf kurze Sicht auch in Deutschland ein verbesserter Schutz für hinweisgebende Personen Gesetzesrecht werden. Höchste Zeit also für alle betroffenen Unternehmen, sich an die Umsetzung der Vorgaben dieses Gesetzes zu machen. SCHOMERUS bietet hier durch seine Kombination aus Compliance- und Rechtsexperten eine gute Basis, um Sie dabei zu begleiten und etwa als Meldestelle zu fungieren. Angesichts der teils geänderten Vorgaben durch den neuen Gesetzesentwurf ist es auch angeraten, ein möglicherweise bereits implementiertes System auf seine Gesetzeskonformität zu prüfen. Sprechen Sie uns gern an.

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