Im zugrundeliegenden Verfahren wies das zuständige Registergericht auf die Unzulässigkeit des oben genannte Rechtsform- und Haftungszusatzes hin. Keine Bedenken hingegen bestünden dem Registergericht zufolge gegen den Zusatz „gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)“.
Die von der betroffenen Gesellschaft eingelegte Beschwerde war erfolglos. Gemäß § 5a Abs.1 GmbHG müsse eine Unternehmergesellschaft die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG haftungsbeschränkt“ führen. Umstritten und bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt sei jedoch die Frage, ob eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft ihre Firma auch unter der Verwendung der Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ bilden darf. Das OLG verneint dies.
Die gesetzliche Vorgabe, welcher Rechtsformzusatz ausgeschrieben oder abgekürzt in der Firma einer Unternehmergesellschaft enthalten sein darf, sei zwingend sowie buchstabengetreu einzuhalten. Als mögliche Abkürzung habe der Gesetzgeber allein den Zusatz „UG haftungsbeschränkt“ zugelassen.
Zudem habe der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 (BGBl. I 2013, S.556) zwar für eine gemeinnützige GmbH die Abkürzung „gGmbH“ in § 4 GmbHG geregelt. Eine entsprechende Ergänzung des § 5a GmbHG wurde jedoch nicht vorgenommen.
Praxishinweis
Bei der Entscheidung handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser in der Literatur äußerst umstrittenen Frage. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Unter dem Az. II ZB 13/19 ist diese auch bereits anhängig. Wir werden Sie über den Fortgang des Verfahrens informieren. Bis zu einer entsprechenden Entscheidung sollten entsprechende Gesellschaften ausschließlich die Bezeichnung „gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)“ zur Eintragung anmelden.