Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH

15.07.2019
Gesellschaftsrecht
2 Minuten

Im Urteil vom 08.01.2019 (Az. II ZR 364/18) hat der BGH klargestellt, dass die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH ein besonders bedeutsames Geschäft ist, zu dessen Vornahme der Geschäftsführer auch dann einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeiführen muss, wenn der Gesellschaftsvertrag einen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt nicht enthält. Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass sich dies nicht aus einer entsprechenden Anwendung aktienrechtlicher Regelungen ergibt.

Bei der Klägerin des Verfahrens handelte es sich um eine GmbH, die sich in Liquidation befand. Die Klägerin war Eigentümerin eines Betriebsgrundstücks, das den Großteil des verbliebenden Vermögens der Klägerin darstellt. Dieses Grundstück sollte im Rahmen der Liquidation veräußert werden. Nachdem zunächst einer der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer am Erwerb interessiert war, schloss die Klägerin, vertreten durch den anderen Geschäftsführer, einen Kaufvertrag mit dem Beklagten. Es wurde eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Beklagten in das Grundbuch eingetragen. Zwischen den Parteien ist streitig geblieben, ob über den Verkauf des Grundstücks ein zustimmender Gesellschafterbeschluss gefasst wurde. Die Klägerin begehrt die Löschung der Auflassungsvormerkung.

Das vorinstanzliche Berufungsgericht wies die Klage ab. Diese Entscheidung wurde jetzt durch den BGH wieder aufgehoben. Ein zustimmender Gesellschafterbeschluss sei erforderlich gewesen. Dies ergebe sich allerdings nicht aus der Anwendung aktienrechtlicher Regelungen (§ 179 AktG). Dafür fehle es nämlich an einer planwidrigen Regelungslücke und vergleichbaren Interessenslage. § 179 AktG, wonach ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, eines Beschlusses der Hauptversammlung bedarf, habe Ausnahmecharakter. Gesellschafter einer GmbH seien – anders als die Aktionäre einer Aktiengesellschaft – weniger schutzbedürftig. Die Einflussmöglichkeiten von Gesellschaftern einer GmbH auf die Geschäftsführung seien wesentlich stärker ausgeprägt als diejenigen der Aktionäre. Für einen redlichen Vertragspartner sei zudem die Rechtsfolge einer dann erforderlichen Rückabwicklung unangemessen, da diesem sich eine Beschlusskompetenz der Gesellschafterversammlung nach den Gesamtumständen nicht aufdrängen müsse. Insbesondere bei Immobiliengeschäften sei dies häufig schwerer erkennbar als bei Unternehmenskaufverträgen.

Die Erforderlichkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung ergebe sich jedoch aus den allgemeinen Regelungen. Auch ein GmbH-Geschäftsführer müsse die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen, wenn ein Geschäft für die Gesellschaft besonders bedeutsam ist. Dieses Erfordernis sei Ausfluss des Kontrollrechts der Gesellschafterversammlung und bestünde auch dann unverändert fort, wenn die Gesellschaft liquidiert wird. Eine unterbliebene Zustimmung schlage zwar grundsätzlich nicht auf das mit dem Erwerber vorgenommene Geschäft durch. Die Unwirksamkeit des Vertrages ergebe sich vorliegend jedoch daraus, dass der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht missbraucht habe und sich diese Tatsache dem Vertragspartner geradezu habe aufdrängen müssen. In bestimmten Fällen treffe den Vertragspartner darüber hinaus sogar eine aktive Pflicht, sich zu erkundigen, ob die Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorliegt oder nicht. Dazu habe das Berufungsgericht jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Daher müsse dieses Gericht erneut entscheiden.

Praxistipp

Auch wenn die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens künftig keines beurkundungsbedürftigen Gesellschafterbeschlusses mehr bedarf, handelt es sich um ein bedeutsames Geschäft, welches nach den allgemeinen Regeln unter dem Mitentscheidungsvorbehalt der Gesellschafter steht. Bei kompetenzwidrigen Handeln und Erkennbarkeit durch den Geschäftspartner kann auch der gesamte Vertrag nichtig sein. Um dies zu vermeiden, sollte bei bedeutsamen Geschäften in jedem Fall ein zustimmender Gesellschafterbeschluss eingeholt werden. Der Vertragspartner sollte sich diesen Beschluss vorlegen lassen.

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