Transparenzregister – verschärfte Meldepflichten – Übergangsfristen enden!

16.02.2022
2 Minuten

Kapital- und Personengesellschaften sowie Stiftungen sind zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigen verpflichtet – für Vereine gelten Erleichterungen.

Was ändert sich?

Bislang waren Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Vereine, deren wirtschaftlich Berechtigte bereits aus einem anderen Register (Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister) elektronisch abrufbar waren, von der Eintragung im Transparenzregister befreit.

Diese Mitteilungsfiktion wird durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) aufgehoben. Alle Rechtseinheiten sind nunmehr verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister einzutragen.

Seit wann gilt die Neuregelung?

Das Gesetz ist zum 01.08.2021 in Kraft getreten. Allerdings sieht das Gesetz eine zeitlich gestaffelte Meldepflicht vor, die sich nach der Rechtsform des Meldepflichtigen richtet und unterschiedliche Übergangsfristen vorsieht, soweit nicht bereits vor Inkrafttreten des TraFinG eine Registrierungspflicht bestand:

  • AG, SE oder KGaA bis zum 31.03.2022,

  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30.06.2022;

  • in allen anderen Fällen bis zum 31.12.2022.

Welche Angaben sind zu machen?

Die Gesellschaften haben den wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen. Wirtschaftlich berechtigt ist diejenige natürliche Person, welche die Kontrolle ausübt.

Letzteres wird bei einer direkten Beteiligung von 25 % der Kapital-  oder Stimmanteile angenommen. Lässt sich ein wirtschaftlich Berechtigter ausnahmsweise nicht ermitteln oder ist ein solcher von der Struktur der Rechtsform nicht vorhanden (z.B. bei Vereinen und zumeist auch Stiftungen), sind die Mitglieder des Vertretungsorgans als sog. fiktiv wirtschaftlich Berechtigte anzugeben.

Es besteht ebenfalls die Pflicht, zukünftige Änderungen des wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister anzumelden.

Welche Erleichterungen gelten für Vereine?

Es wurden Erleichterungen für Vereine beschlossen. Vereine müssen, anders als andere Gesellschaftsformen, nicht selber für eine Eintragung in das Transparenzregister sorgen. Vielmehr werden deren Datensätze aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übertragen und die Vorstandsmitglieder als wirtschaftlich Berechtigte erfasst. Es sollten daher die Daten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft werden. Bei Vereinen, deren Vorstandsmitglieder nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder deren Wohnort nicht in Deutschland ist, müssen noch Ergänzungen durch die Vereine im Transparenzregister vorgenommen werden.

Was passiert, wenn ich nichts mache?

Verstöße gegen die Meldepflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen geahndet werden kann. Diese können bis zu 100.000,- EUR betragen.

Zudem werden Bußgeldbescheide auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde veröffentlicht.

Was sollte ich jetzt tun?

Jede Gesellschaft, sollte dringend prüfen, ob sie bereits im Transparenzregister eingetragen und die Angaben vollständig und zutreffend sind. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht dringender Handlungsbedarf. Vereine sollten ihre Angaben im Vereinsregister prüfen.

Wir nehmen für Sie gerne die Registrierung oder Korrektur von Angaben im Transparenzregister vor.

Ihre Ansprechpartner

Rechtsanwalt Dr. Dirk Schwenn

Kontakt:

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