Zentraler Gegenstand des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.04.2020 (Az. 32 C 1631/20) war die Frage, ob ein Verbraucher gegenüber einem Kreditinstitut einen Anspruch auf eine zeitweise Stundung eines Überziehungskredits hat.
Beim Antragsteller handelte es sich um eine Privatperson, die zugleich auch Arbeitnehmer war. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um ein Kreditinstitut. Das Kreditinstitut führt zwei Girokonten des Antragstellers. Aufgrund der Corona-Pandemie ist der Antragsteller von Kurzarbeit betroffen, wodurch er unter Einnahmeausfälle leidet. Der Antragsteller musste daher seine beiden Konten überziehen. Das Kreditinstitut kündigte daraufhin die vom Antragsteller in Anspruch genommenen Überziehungskredite und stellte diese zum 08.04.2020 fällig. Die Bitte des Antragstellers nach einer verlängerten Rückzahlungsfrist lehnte das Kreditinstitute ab, woraufhin sich der Antragsteller an das Amtsgericht wandte und eine einstweilige Verfügung gegen das Kreditinstitut beantragte.
Das Amtsgericht gab dem Antrag im Wesentlichen statt. Das Gericht ordnete an, dass die Forderungen auf Rückzahlung des von dem Antragsteller bis zum 15.03.2020 in Anspruch genommenen Überziehungskredit bis zum 31.05.2020 gestundet werden. Hinsichtlich der Überziehungen am und nach dem 15.03.2020 wies das Gericht den Antrag hingegen zurück.
Das Gericht verweist auf Art. 240 § 3 Abs.1 Satz 1 und 2 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020. Danach sei eine Stundung für einen Zeitraum vom 3 Monaten vorgesehen. Da in diesem Zeitraum eine Durchführung eines Hauptsacheverfahrens nicht zu erwarten sei, müsse die Stundung dringend erfolgen. Der Antragsteller habe durch Vorlage eines Bewilligungsbescheids über Elterngeld, von Unterlagen seines Arbeitgebers über die dortige Kurzarbeit sowie von auszugsweisen Kontoauszügen glaubhaft gemacht, dass er aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die fristgerechte Erbringung der geschuldeten Rückzahlung seiner Überziehungskredite nicht zumutbar ist. Das Kreditinstitut habe wiederum keine Umstände vorgetragen, wonach ihr die Stundung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist. Aufgrund des Gesetzeswortlaut sei der Anspruch auf den bis zum 15.03.2020 in Anspruch genommenen Überziehungskredit beschränkt.
Praxishinweis
Die Entscheidung des Amtsgerichts scheint insoweit zweifelhaft, als dass Art. 240 § 3 EGBGB und das genannte Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 vom Sinn und Zweck auf klassische Tilgungsdarlehen (Annuitätendarlehen) statt auf Dispositions- oder Überziehungskredite Anwendung finden. In der Praxis ist daher bei einstweiligen Verfügungen gegen Banken insoweit Vorsicht geboten.