Steuerliche Förderung von Photovoltaikanlagen

28.03.2023
Steuertipps
2 Minuten

Das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) ist mit erfreulichen steuerlichen Vergünstigungen für bestimmte Photovoltaikanlagen verbunden.

Danach werden rückwirkend Einnahmen und Entnahmen steuerfrei gestellt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen nach dem 31.12.2021 erzielt werden. Begünstigt sind

  • Photovoltaikanlagen, die auf, an oder in Einfamilienhäusern und Nebengebäuden nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden wie Gewerbeimmobilien vorhanden sind, sofern diese eine installierte Bruttoleistung von 30 kW (peak) aufweisen und

  • auf, an oder in sonstigen Gebäuden (Mehrfamilienhäuser, gemischte genutzte Gebäude) vorhandene Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit.

Die 30 kW- und 15 kW-Grenzen beziehen sich damit auf das einzelne Gebäude oder die einzelne Wohn- oder Gewerbeeinheit und nicht auf die einzelne Photovoltaikanlage.

Die Steuerfreistellung ist auf Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb begünstigter Photovoltaikanlagen von insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft begrenzt.

Die Steuerbefreiung gilt auch für Kapitalgesellschaften und Betriebe gewerblicher Art. Da sie je Mitunternehmerschaft vorgesehen ist, kann sie durch Errichtung auch personenidentischer Schwesterpersonengesellschaften mehrfach in Anspruch genommen werden.

Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Damit umfasst sie Einnahmen aus der Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Stromnetz sowie aus der Weiterlieferung des Stroms an Mieter und auch Einnahmen aus dem Verbrauch des erzeugten Stroms im privaten Bereich. Auch Einnahmen aus der Veräußerung einer begünstigten Photovoltaikanlage sind von der Steuerfreistellung umschlossen.

Auf Grund der Steuerfreiheit der Einnahmen sind mit dem Betrieb begünstigter Photovoltaikanlagen in Zusammenhang stehende Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ebenso können etwa Wartungskosten für begünstigte Photovoltaikanlagen, die dem Haushalt zuzurechnen sind, nicht im Rahmen der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen berücksichtigt werden.

Werden allein auf Grund des Betriebs von Photovoltaikanlagen gewerbliche Einkünfte erzielt und ist der Betrieb der PV-Anlagen vollständig gem. § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei, ist auch kein Gewinn zu ermitteln.

Werden im Rahmen einer Personengesellschaft ausschließlich begünstigte Photovoltaikanlagen unterhalten, kommt es insoweit nicht zu einer gewerblichen Infektion der übrigen Einkünfte. Das betrifft z.B. vermögensverwaltende Personengesellschaften, die nicht als GmbH & Co. KG gewerblich geprägt sind. Doch Vorsicht: Durch die rückwirkende Anwendung der Steuerfreiheit von PV- Einnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt werden, kann es dadurch zu einer ungewollten Entprägung zum 1.1.2023 kommen. Damit kommt es steuerlich zu einer wohl unerwünschten Betriebsaufgabe, die mit der Realisation der stillen Reserven verbunden ist.

Da die Steuerfreiheit der Einnahmen aus PV-Anlagen nicht als Wahlrecht ausgestaltet ist, kann sich der Steuerpflichtige dieser „steuerlichen Betriebsaufgabe“ nicht entziehen. Melden Sie sich, wenn dieser Punkt für Sie relevant ist. Wir werden dann versuchen, im Billigkeitswege mit der Finanzverwaltung eine steuerneutrale Regelung zu finden.

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