Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 wurde der Freibetrag für die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f -3 GewStG auf 200.000 € verdoppelt. Diese Hinzurechnungen für Komponenten mit Finanzierungsanteilen wirken sich somit nur noch steuererhöhend auf die Gewerbesteuer aus, wenn der Betrag von 200.000 € überschritten wird. Die Neuregelung gilt rückwirkend und unbefristet bereits ab 2020.
Diese steuerentlastende Änderung kann bereits im Wege der Gewerbesteuer-Vorauszahlung berücksichtigt werden. Der nächste anstehende Vorauszahlungstermin ist der 15.8.2020. Demnach kommt eine Änderung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zum 15.8.2020 und 15.11.2020 in Betracht, so dass diese Vorauszahlungen auch unter Berücksichtigung der bisherigen und ggf. zu hohen Vorauszahlungen für 2020 angepasst werden.