Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 wurde die steuerliche Ermäßigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb erhöht. Hintergrund ist § 35 EStG, wonach die tarifliche Einkommensteuer um das 3,8-fache des für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags ermäßigt werden kann. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wird der Ermäßigungsfaktor nun auf 4,0 angehoben, wodurch die in den letzten Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätze abgebildet werden sollen.
Die Neuregelung gilt rückwirkend und unbefristet bereits für 2020. Die sich daraus ergebende Entlastende bei der Einkommensteuer kann bereits bei der Bemessung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 2020 berücksichtigt werden.